Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

Reichs-Gesetzblatt

No 7

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues.
S.  15.

 

 

 

 

 

(Nr.  1531.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Gartenbaues.  Vom  26.  Februar  1884.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  4  Ziffer  1  der  Verordnung,  betreffend  das
Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Wein=  und  Gartenbaues,  vom  4.  Juli  v.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  be—
stimme  ich  Folgendes:

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder
Gewächshäusern  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  darf  fortan  auch  über
Bremerhaven  und  Bremen  erfolgen.  Die  Ueberwachung  der  im  §  4  der
gedachten  Verordnung  enthaltenen  Vorschriften  liegt  den  Hafenbehörden  zu  Bremerhaven
  und  Bremen  in  Verbindung  mit  dem  bremischen  Generalsteueramt  ob.

Berlin,  den  26.  Februar  1884.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1884.  7
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Februar  1884.