Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Schlußprotokoll. 
Bei der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung des Freundschafts= 
Handels= und Schiffahrtsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und dem König- 
reich Korea haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Erklärungen und 
Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt. 
Zu Artikel III des Vertrages. 
Dem Rechte der exterritorialen Jurisdiktion über deutsche Reichsangehörige 
wird von der Kaiserlich deutschen Regierung entsagt werden, sobald nach ihrer 
Auffassung das Gerichtsverfahren und die Gesetze des Königreichs Korea so weit 
geändert und verbessert worden sind, um die gegenwärtig bestehenden Bedenken 
gegen eine Unterstellung deutscher Reichsangehöriger unter die koreanische Gerichts- 
barkeit zu beseitigen, und die koreanischen Richter eine gleichartige richterliche Be- 
fähigung und eine ähnliche unabhängige Stellung wie der deutsche Richterstand 
erreicht haben werden. 
Zu Artikel IV des Vertrages. 
Das Recht, in der Hauptstadt Hanyang zu wohnen und Handelshäuser zu 
etabliren, welches im verflossenen Jahre chinesischen Unterthanen bewilligt worden 
ist, soll deutschen Reichsangehörigen nur so lange zustehen, als dasselbe von der 
Kaiserlich chinesischen Regierung für chinesische Unterthanen in Anspruch genommen 
wird. Die Kaiserlich deutsche Regierung wird diesem Rechte entsagen, sobald die 
Kaiserlich chinesische Regierung demselben entsagt, und für so lange, als dasselbe 
weder chinesischen noch den Angehörigen eines anderen Staates von der Königlich 
koreanischen Regierung eingeräumt wird. 
Zu Artikel XIII des Vertrages. 
Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Protokoll 
zugleich mit dem Vertrage den Hohen vertragschließenden Theilen vorgelegt werden 
soll, und daß im Falle der Ratifikation des letzteren auch die in ersterem ent- 
haltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Ratifikation der- 
selben als genehmigt angesehen werden sollen. 
Es wurde hierauf das gegenwärtige Protokoll in der deutschen, englischen 
und chinesischen Sprache in je dreifacher Ausfertigung vollzogen. 
Hanyang, den 26. November 1883. 
(L. S.) Ed. Zappe. 
(L. S.)  
  
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat am 18. November 1884 stattgefunden. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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