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Schlußprotokoll.
Bei der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung des Freundschafts=
Handels= und Schiffahrtsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und dem König-
reich Korea haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Erklärungen und
Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt.
Zu Artikel III des Vertrages.
Dem Rechte der exterritorialen Jurisdiktion über deutsche Reichsangehörige
wird von der Kaiserlich deutschen Regierung entsagt werden, sobald nach ihrer
Auffassung das Gerichtsverfahren und die Gesetze des Königreichs Korea so weit
geändert und verbessert worden sind, um die gegenwärtig bestehenden Bedenken
gegen eine Unterstellung deutscher Reichsangehöriger unter die koreanische Gerichts-
barkeit zu beseitigen, und die koreanischen Richter eine gleichartige richterliche Be-
fähigung und eine ähnliche unabhängige Stellung wie der deutsche Richterstand
erreicht haben werden.
Zu Artikel IV des Vertrages.
Das Recht, in der Hauptstadt Hanyang zu wohnen und Handelshäuser zu
etabliren, welches im verflossenen Jahre chinesischen Unterthanen bewilligt worden
ist, soll deutschen Reichsangehörigen nur so lange zustehen, als dasselbe von der
Kaiserlich chinesischen Regierung für chinesische Unterthanen in Anspruch genommen
wird. Die Kaiserlich deutsche Regierung wird diesem Rechte entsagen, sobald die
Kaiserlich chinesische Regierung demselben entsagt, und für so lange, als dasselbe
weder chinesischen noch den Angehörigen eines anderen Staates von der Königlich
koreanischen Regierung eingeräumt wird.
Zu Artikel XIII des Vertrages.
Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Protokoll
zugleich mit dem Vertrage den Hohen vertragschließenden Theilen vorgelegt werden
soll, und daß im Falle der Ratifikation des letzteren auch die in ersterem ent-
haltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Ratifikation der-
selben als genehmigt angesehen werden sollen.
Es wurde hierauf das gegenwärtige Protokoll in der deutschen, englischen
und chinesischen Sprache in je dreifacher Ausfertigung vollzogen.
Hanyang, den 26. November 1883.
(L. S.) Ed. Zappe.
(L. S.)
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden hat am 18. November 1884 stattgefunden.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.