thumbs : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

Reichs-Gesetzblatt

No.9

Inhalt:  Uebereinkunft  mit  Luxemburg,  betreffend  die  gegenseitige  Julassung  der  in  den  Grenzgemeinden
wohnhaften  Medizinalpersonen  zur  Ausübung  der  Praxis.  S.  19.

 

—.

 

 

(Nr.  1533.)  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Luxemburg,  betreffend  die  gegenseitige
Zulassung  der  in  den  Grenzgemeinden  wohnhaften  Medizinalpersonen  zur
Ausübung  der  Praxis.  Vom  4.  Juni  1883.

Nachdem  Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine
Majestät  der  König  der  Niederlande,  Großherzog  von  Luxemburg,  es  für  nützlich
befunden  haben,  gegenseitig  die  in  den  deutschen  und  beziehungsweise  in  den
luxemburgischen  Grenzgemeinden  wohnhaften  Aerzte,  Wundärzte  und  Hebammen
zur  Ausübung  ihrer  Berufsthätigkeit  zu  ermächtigen,  haben  Allerhöchstdieselben
den  Abschluß  einer  diesfälligen  Uebereinkunft  beschlossen  und  zu  diesem  Behufe
zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Unterstaatssekretär  im  Auswärtigen  Amt,  Wirklichen
Geheimen  Legationsrath  Dr.  Clemens  August  Busch;

Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande,  Großherzog
von  Luxemburg:
Allerhöchstihren  Geschäftsträger  Dr.  Paul  Eyschen;

welche  auf  Grund  der  ihnen  ertheilten  Vollmachten  über  folgende  Artikel  übereingekommen
  sind:

Artikel  1.

Die  deutschen  Aerzte,  Wundärzte  und  Hebammen,  welche  in  den  an  Luxemburg
  grenzenden  deutschen  Gemeinden  wohnhaft  sind,  sollen  das  Recht  haben,  ihre
Berufsthätigkeit  in  den  luxemburgischen  Grenzgemeinden  in  gleichem  Maße,  wie
ihnen  dies  in  der  Heimath  gestattet  ist,  auszuüben,  vorbehaltlich  der  im  Artikel  2
enthaltenen  Beschränkung;  und  umgekehrt  sollen  unter  gleichen  Bedingungen  die
luxemburgischen  Aerzte,  Wundärzte  und  Hebammen,  welche  in  den  an  Deutschland
grenzenden  luxemburgischen  Gemeinden  wohnen,  zur  Ausübung  ihrer  Berufsthätigkeit
in  den  deutschen  Grenzgemeinden  befugt  sein.

Reichs-  Gesetztl.  1884.  9

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1884.