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Artikel 2.
Die vorstehend bezeichneten Personen sollen bei der Ausübung ihres Berufs
in dem anderen Lande zur Selbstverabreichung von Arzneimitteln an die Kranken,
abgesehen von dem Falle drohender Lebensgefahr, nicht befugt sein.
Artikel 3.
Die Personen, welche in Gemäßheit des Artikels 1 in den in der Nähe
der Grenze belegenen Orten des Nachbarlandes ihren Beruf ausüben, sollen nicht
befugt sein, sich dort dauernd niederzulassen, oder ein Domizil zu begründen, es
sei denn, daß sie sich der in diesem Lande geltenden Gesetzgebung und namentlich
nochmaliger Prüfung unterwerfen.
Artikel 4.
Es gilt als selbstverständlich, daß die Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und
Hebammen eines der beiden Länder, wenn sie von der ihnen im Artikel 1 dieser
Uebereinkunft zugestandenen Befugniß Gebrauch machen wollen, sich bei der Aus-
übung ihres Berufs in den in der Nähe der Grenze belegenen Orten des anderen
Landes den dort in dieser Beziehung geltenden Gesetzen und Administrativ-
Vorschriften zu unterwerfen haben.
Artikel 5.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll zwanzig Tage nach beiderseits erfolgter
Publikation derselben in Kraft treten, und sechs Monate nach etwa erfolgter
Kündigung seitens einer der beiden Regierungen ihre Wirksamkeit verlieren. Sie
soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen sobald als möglich in Berlin aus-
gewechselt werden.
Zur Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und
ihr Siegel beigedrückt.
In zweifacher Ausfertigung vollzogen zu Berlin, den 29. Februar 1884.
(L. S.) Graf von Hatzfeldt. (L. S.) A. Roth.
Vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden, und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.