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§ 2.
In Räumen, in welchen
a) das Zubereiten der Zündmasse,
b) das Betunken der Hölzer,
c) das Trocknen der betunkten Hölzer
erfolgt, darf jugendlichen Arbeitern (§. 136 der Gewerbeordnung), in Räumen,
welche
d) zu dem Abfüllen der Hölzer und ihrer ersten Verpackung dienen,
darf Kindern (§. 135 Absatz 1 und 2 der Gewerbeordnung) der Aufenthalt nicht
gestattet werden.
§.3.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift im §. 1 werden mit Geldstrafe
bis zu dreihundert Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. Neben der
Strafe ist auf Einziehung der in dem gesetzwidrigen Betriebe benutzten beweglichen
Gegenstände und der hergestellten Zündhölzer zu erkennen.
§.4.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift im §. 2 werden mit Geldstrafe
bis zu zweitausend Mark, im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs
Monaten bestraft.
Die auf Grund der vorstehenden Bestimmung auferlegten Geldstrafen
fließen der im §. 116 der Gewerbeordnung bezeichneten Kasse zu.
§.5.
Auf die zur Zeit des Erlasses dieses Gesetzes bestehenden Betriebe finden
die Bestimmungen desselben erst nach Ablauf von zwei Jahren Anwendung.
§.6.
Der Nr. 5e des Zolltarifs zu dem Gesetze vom 15. Juli 1879, betreffend
den Zolltarif des deutschen Zollgebiets 2c. (Reichs-Gesetzbl. S. 207), ist folgende
Bestimmung beizufügen:
„Anmerkung zu e:
Zündhölzer und Zündkerzchen 10 Mark für 100 Kilogramm.“
Dieser Zollsatz tritt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Mai 1884.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
—. —
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.