Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Artikel  4.
Am  Schlusse  des  ersten  Absatzes  des  §.  6  des  genannten  Gesetzes  werden
hinter  „Vorstandes“  die  Worte:
„oder  einer  örtlichen  Verwaltungsstelle;  vergleiche  §§.  19a  ff.“
eingeschoben.
Artikel  5.
Der  vierte  Absatz  des  §.7  des  genannten  Gesetzes  wird  durch  folgende
Bestimmung  ersetzt:
Der  völlige  oder  theilweise  Ausschluß  der  Unterstützung  ist  nur  in
Fällen  solcher  Krankheiten  zulässig,  welche  sich  die  Mitglieder  vorsätzlich
oder  durch  schuldhafte  Betheiligung  an  Schlägereien  oder  Raufhändeln,
durch  Trunkfälligkeit  oder  geschlechtliche  Ausschweifungen  zugezogen  haben.
Soweit  die  Unterstützung  in  Gewährung  freier  ärztlicher  Behandlung
oder  Arznei  besteht,  kann  sie  auch  in  diesen  Fällen  nicht  ausgeschlossen
werden.
Artikel  6.
Der  Absatz  2  des  §.  8  des  genannten  Gesetzes  wird  durch  folgende  Bestimmung
  ersetzt:
Nach  Maßgabe  des  Geschlechts,  des  Gesundheitszustandes,  des
Lebensalters,  der  Beschäftigung  oder  des  Beschäftigungsortes  der  Mitglieder
  darf  die  Höhe  der  Beiträge  verschieden  bemessen  werden.

Artikel  7.

Die  §§.  9,  14,  der  dritte  Absatz  des  §.  21  und  der  §.  23  des  genannten
Gesetzes  werden  aufgehoben;  der  zweite  Absatz  des  §.  16  wird  durch  folgende
Bestimmung  ersetzt:

„Die  Mitglieder  des  Vorstandes,  welche  die  Kasse  gerichtlich  und
außergerichtlich  vertreten,  haben  in  der  Generalversammlung  nur  eine
berathende  Stimme“.

Im  §.  28  werden  die  Worte:

„Kassen,  in  Ansehung  derer  eine  Beitrittspflicht  der  Arbeiter  nicht  begründet
  ist,  können“
ersetzt  durch  die  Worte:
„Die  Kasse  kann“.
Artikel  8.

Der  §.  10  des  genannten  Gesetzes  wird  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

Der  Anspruch  auf  Unterstützung  kann  mit  rechtlicher  Wirkung
weder  verpfändet,  noch  übertragen,  noch  gepfändet  und  darf  nur  auf

geschuldete  Beiträge  aufgerechnet  werden.
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