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Artikel 4.
Am Schlusse des ersten Absatzes des §. 6 des genannten Gesetzes werden
hinter „Vorstandes“ die Worte:
„oder einer örtlichen Verwaltungsstelle; vergleiche §§. 19a ff.“
eingeschoben.
Artikel 5.
Der vierte Absatz des §.7 des genannten Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt:
Der völlige oder theilweise Ausschluß der Unterstützung ist nur in
Fällen solcher Krankheiten zulässig, welche sich die Mitglieder vorsätzlich
oder durch schuldhafte Betheiligung an Schlägereien oder Raufhändeln,
durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben.
Soweit die Unterstützung in Gewährung freier ärztlicher Behandlung
oder Arznei besteht, kann sie auch in diesen Fällen nicht ausgeschlossen
werden.
Artikel 6.
Der Absatz 2 des §. 8 des genannten Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt:
Nach Maßgabe des Geschlechts, des Gesundheitszustandes, des
Lebensalters, der Beschäftigung oder des Beschäftigungsortes der Mitglieder
darf die Höhe der Beiträge verschieden bemessen werden.
Artikel 7.
Die §§. 9, 14, der dritte Absatz des §. 21 und der §. 23 des genannten
Gesetzes werden aufgehoben; der zweite Absatz des §. 16 wird durch folgende
Bestimmung ersetzt:
„Die Mitglieder des Vorstandes, welche die Kasse gerichtlich und
außergerichtlich vertreten, haben in der Generalversammlung nur eine
berathende Stimme“.
Im §. 28 werden die Worte:
„Kassen, in Ansehung derer eine Beitrittspflicht der Arbeiter nicht begründet
ist, können“
ersetzt durch die Worte:
„Die Kasse kann“.
Artikel 8.
Der §. 10 des genannten Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Der Anspruch auf Unterstützung kann mit rechtlicher Wirkung
weder verpfändet, noch übertragen, noch gepfändet und darf nur auf
geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
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