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Bezeichnungen nach der Flammenzahl, bei welchen die Vorschrift der Aich-
ordnung im §. 76 unter Nr. 4 bezüglich des Verhältnisses zwischen Flammenzahl und
stündlichem Gasvolumen nicht eingehalten ist, sind jedoch über den 1. Juli 1885
hinaus nicht zu dulden.
Artikel 2.
Nicht mehr zur ersten Aichung und Stempelung, aber bis zum 31. De-
zember 1896 zur Wiederholung der Aichung und Stempelung sind alle solche
Waagen und Meßwerkzeuge zuzulassen, welche, während sie im Uebrigen den
geltenden Vorschriften vollständig oder bis auf die nach Artikel 1 noch zu duldenden
Abweichungen entsprechen, eine der folgenden Vorschriftswidrigkeiten erkennen lassen:
I. Waagen.
a. Dezimalwaagen, welche für eine größte zulässige Last von weniger als
20 Kilogramm bestimmt sind; ebenso Centesimalwaagen, welche für eine größte
zulässige Last von weniger als 200 Kilogramm bestimmt sind.
b. Laufgewichtswaagen, deren Skalenangaben eine der folgenden Bezeich-
nungen enthalten: Ctr., ℔, Pf., K, G.
c. Waagen, welche auch die Angabe der geringsten zulässigen Last und in
dieser Angabe eine der Bezeichnungen Ctr., ℔, Pf., K,. G enthalten.
d. Gleicharmige oberschalige Waagen, bei welchen die Dimensionen der einen
Schale (Gewichtsschale) den geltenden Vorschriften nicht völlig genügen, sobald
diese Dimensionen wenigstens hinreichen, um den Betrag der größten zulässigen
Last in nebeneinander stehenden Gewichtsstücken so aufzusetzen, daß der Rand der-
selben nirgends über den Rand der Schale hinausragt.
II. Thermo-Alkoholometer.
a. Normal-Thermo-Alkoholometer, deren Alkoholometerskalen Angaben unter
40 Prozent enthalten.
b. Thermo-Alkoholometer, an deren Thermometerskale die Größe der ein-
zelnen Grade zwar weniger als 1 Millimeter, aber nicht weniger als 0,5 Millimeter
beträgt.
c. Thermo-Alkoholometer, bei welchen die Größe der einzelnen Prozent-
Intervalle zwar weniger als 1,5 Millimeter, aber an keiner Stelle weniger als
0,7 Millimeter beträgt.
d. Normal-Thermo-Alkoholometer, an deren Thermometerskale die Größe
der einzelnen Grade zwar weniger als 2 Millimeter, aber nicht weniger als 1 Milli-
meter beträgt.
e. Normal-Thermo-Alkoholometer, bei welchen die Größe der einzelnen
Prozent-Intervalle zwar weniger als 3 Millimeter, aber an keiner Stelle weniger
als 2 Millimeter beträgt.