Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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betheiligten Publikum durch geeignete Veröffentlichungen von der am Ende des 
Jahres 1888 bevorstehenden Außerverkehrsetzung der betreffenden Gewichtsstücke 
wiederholt Kenntniß zu geben. 
Artikel 6. 
Für diejenigen in den vorstehenden Artikeln aufgeführten Gegenstände, welche 
während der in denselben näher angegebenen Uebergangszeiten entweder zur Aichung 
und Stempelung oder zur aichamtlichen Prüfung auf die Einhaltung der im 
öffentlichen Verkehr zulässigen Grenzen der Abweichungen von der Richtigkeit 
gelangen können, jedoch in der Aichgebühren-Taxe vom 28. Dezember 1884 
wegen ihrer nur vorübergehenden Zulässigkeit nicht mehr erwähnt werden, sind 
unter Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen im Eingange dieser Aich- 
gebühren-Taxe folgende Gebühren zu erheben: 
  
  
  
A B C 
für die für die Be- für Prüfung 
  ohne 
Aichung.     richtigung Stempelung 
Mark. Pf. Mark. Pf. Mak. Pf. 
 
Zu Artikel 1 unter IIa. 
Für jedes der Flüssigkeitsmaaße von ⅛ ⅟₁₆ 
und ⅟₃₂ Liter Raumgehallt ... — 10 — 5 5 
Zu Artikel 1 unter IIIa. 
Bei Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten, welche 
Raumgehalte von ⅛ ⅟₁₆ und ⅟₃₂ Liter an- 
geben: 
für jede einzelne der vollständig bezeichneten 
Maaßgrößen —    10 — — 10 
Außerdem für die Aichung des ganzen Apparates — 30— — — — 
Zu Artikel 1 unter IVa. 
Für jedes der Hohlmaaße für trockene Gegen- 
stände von ⅛ und ⅟₁₆ Liter Raumgehalt 10 — — — 5 
Außerdem für das etwaige Einbrennen oder Auf- 
schlagen der Raumgehaltsangabe 20 Pfennig. 
  
  
  
  
  
 
	        
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