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betheiligten Publikum durch geeignete Veröffentlichungen von der am Ende des
Jahres 1888 bevorstehenden Außerverkehrsetzung der betreffenden Gewichtsstücke
wiederholt Kenntniß zu geben.
Artikel 6.
Für diejenigen in den vorstehenden Artikeln aufgeführten Gegenstände, welche
während der in denselben näher angegebenen Uebergangszeiten entweder zur Aichung
und Stempelung oder zur aichamtlichen Prüfung auf die Einhaltung der im
öffentlichen Verkehr zulässigen Grenzen der Abweichungen von der Richtigkeit
gelangen können, jedoch in der Aichgebühren-Taxe vom 28. Dezember 1884
wegen ihrer nur vorübergehenden Zulässigkeit nicht mehr erwähnt werden, sind
unter Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen im Eingange dieser Aich-
gebühren-Taxe folgende Gebühren zu erheben:
A B C
für die für die Be- für Prüfung
ohne
Aichung. richtigung Stempelung
Mark. Pf. Mark. Pf. Mak. Pf.
Zu Artikel 1 unter IIa.
Für jedes der Flüssigkeitsmaaße von ⅛ ⅟₁₆
und ⅟₃₂ Liter Raumgehallt ... — 10 — 5 5
Zu Artikel 1 unter IIIa.
Bei Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten, welche
Raumgehalte von ⅛ ⅟₁₆ und ⅟₃₂ Liter an-
geben:
für jede einzelne der vollständig bezeichneten
Maaßgrößen — 10 — — 10
Außerdem für die Aichung des ganzen Apparates — 30— — — —
Zu Artikel 1 unter IVa.
Für jedes der Hohlmaaße für trockene Gegen-
stände von ⅛ und ⅟₁₆ Liter Raumgehalt 10 — — — 5
Außerdem für das etwaige Einbrennen oder Auf-
schlagen der Raumgehaltsangabe 20 Pfennig.