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insoweit diese Beträge nach höheren Zollsätzen berechnet sind, als die zur Zeit des
Erlöschens der Anordnung bestehende Zollgesetzgebung festsetzt.
§. 4.
Während der Geltungsdauer der im §. 1 bezeichneten Anordnung tritt die
Bestimmung unter I des Artikels 5 des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli
1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 81), wonach von allen bei der Einfuhr mit mehr als
15 Groschen vom Zentner (3 Mark von 100 Kilogramm) belegten ausländischen
Erzeugnissen keine weitere Abgabe, sei es für Rechnung des Staates oder für
Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben werden darf, bezüglich
der von der Anordnung betroffenen Gegenstände außer Anwendung.
§. 5.
Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Februar 1885.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
(Nr. 1586.) Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf
Weizen, Roggen, Buchweizen und Gerste. Vom 20. Februar 1885.
Nachdem der Reichstag bei der zweiten Lesung des Entwurfs eines Gesetzes,
betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879, die Eingangs
zölle von den nachbenannten Gegenständen der Nr. 9 des Zolltarifs in folgender
Weise genehmigt hat:
1. Weizen ....... . ... .... . . . ... 3 Mark
2. Roggen ..............................................3 Mark
4. Gerste ..................................... .. 1 Mark
werden diese Eingangszölle hiermit auf Grund des Gesetzes vom 20. Februar 1885,
betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs (Reichs-
Gesetzbl. S. 15), in vorläufige Hebung gesetzt.
Berlin, den 20. Februar 1885.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bismarck.
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.