Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8  9.  Für  jeden  Ort  ist  vom  Stadtrathe,  beziehendlich  Gemeindevorstande,  aller  drei
Jahre  eine  Liste  über  alle  Ortseinwohner  zu  fertigen,  welche  zu  dem  Amte  eines  Geschwornen
befähigt  sind  (Urliste)  und  nicht  nach  §  5  unter  1  und  3  und  §  6  für  immer  das  Geschwornenamt
  abgelehnt  haben.  Diese  Liste  ist  alljährlich  bis  zur  vollständigen  Erneuerung
zu  revidiren  und  zu  ergänzen.

10.  Der  Stadtrath,  beziehendlich  Gemeindevorstand,  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die
Urliste  jedes  Jahr  im  Monate  October  während  vierzehn  Tagen  zu  Jedermanns  Einsicht
öffentlich  ausgelegt  werde,  nachdem  er  vorher  öffentlich  bekannt  gemacht  hat,  daß  dieß  geschehen
werde,  und  daß  Diejenigen,  welche  nach  §  5  von  dem  Geschwornenamte  befreit  zu  werden
wünschen,  ihre  Gesuche,  bei  deren  Verlust,  schriftlich  in  der  angegebenen  vierzehntägigen  Frist
einreichen  sollen.  Ueber  das  Gesuch  entscheidet  der  Wahlausschuß  (&+  13).

Jeder  volljährige  und  selbstständige  Ortseinwohner  kann  innerhalb  derfelben  Frist  wegen
Uebergehung  seiner  Person,  dafern  er  zu  dem  Amte  eines  Geschwornen  fähig  zu  sein  behauptet,
sowie  wegen  Uebergehung  fähiger  oder  wegen  erfolgter  Eintragung  unfähiger  Personen  Einspruch
  erheben.  Ueber  denselben  entscheidet  der  Stadtrath,  beziehendlich  Gemeinderath,  oder
in  Gemeinden,  welche  nicht  mehr  als  25  ansässige  Mitglieder  zählen,  die  Versammlung  der
stimmberechtigten  Mitglieder  der  Gemeinde.

Gegen  diese  Entscheidung,  welche  dem  Einsprechenden,  sowie  im  Falle  einer  Abänderung
der  Liste,  auch  noch  dem  hierdurch  Betroffenen  bekannt  zu  machen  ist,  kann  von  dem  Einsprechenden,
  wie  von  dem  Bethbeiligten,  binnen  dreitägiger,  von  der  Bekanntmachung  an  zu
rechnender  Frist  in  einer  Eingabe  an  den  Stadtrath,  beziehendlich  Gemeindevorstand,  Recurs
ergriffen  werden  (vergl.  noch  6  17).

&11.  Nach  Ablauf  der  im  vorigen  Paragraphen  bestimmten  Fristen  wird  die  Urliste
nebst  den  eingereichten  Befreiungsgesuchen  und  Recursen,  und  zwar  in  den  Landgemeinden
und  in  denjenigen  Städten,  welche  die  Landgemeindeordnung  angenommen  haben,  von  dem
Gemeindevorstande,  beziehendlich  Bürgermeister,  an  den  Vorstand  des  Gerichtsamts  des
Sprengels,  in  den  Städten  aber,  soweit  vorstehend  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  von
dem  Vorsitzenden  des  Stadtraths  an  den  Director  des  Bezirksgerichts  eingesendet.

Der  Vorstand  des  Gerichtsamts  sendet  die  Urlisten  seines  Sprengels  nebst  den  Befreiungsgesuchen
  und  Recursen  an  den  Director  des  Bezirksgerichts  ein.

Es  ist  Sorge  zu  tragen,  daß  die  sämmtlichen  Urlisten  im  Laufe  des  Monats  November
an  den  Director  des  Bezirksgerichts  gelangen.  ·

&  12.  Der  Vorsitzende  des  Stadtraths,  sowie  der  Vorstand  des  Gerichtsamts  hat  bei
der  Einfendung  an  den  Director  des  betreffenden  Bezirksgerichts  sein  Gutachten,  ohne  daß  es
der  Angabe  von  Gründen  bedarf,  über  die  nach  seinem  Ermessen  zum  Geschwornenamte  vorzugsweise
  befähigten  Personen  beizufügen.