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des ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse auszugeben, wird bis zum
Betrage von einhundertsiebenzig Millionen Mark ausgedehnt.
§. 5.
Die Vorschriften der §§. 4 bis 6 des vorangeführten Etatsgesetzes gelten auch
für die vermehrte Ausgabe von Schatzanweisungen.
§. 6.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Reichs-Gesetzblatt in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Mai 1885.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
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(Nr. 1602.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen
Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 24. April 1885.
Der Reichstag hat in seiner Plenarsitzung vom 20. März d. J. beschlossen,
dem Beschlusse des Bundesraths,
betreffend die Aufnahme der Anlagen zur Destillation oder zur Ver-
arbeitung von Theer und von Theerwasser in das Verzeichniß derjenigen
gewerblichen Anlagen, welche nach der Bestimmung des §. 16 der
Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (Reichs-Gesetzbl. 1883
S. 177) einer besonderen Genehmigung bedürfen (Bekanntmachung
vom 31. Januar 1885, Reichs-Gesetzbl. S. 8),
die verfassungsmäßige Genehmigung zu ertheilen.
Berlin, den 24. April 1885.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.