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Hinter Nr. 13 g wird folgende Anmerkung angefügt:
Anmerkungen zu g:
1. Hornstäbe aus Büffel- oder anderen Thierhörnern, geebnete, glatte oder sonst zur
Verwendung bereits vorgerichtete . 40 Mark,
2. gepreßte Hornknöpfe ... 100 "
für 100 Kilogramm.
9. In Nr. 18 treten an Stelle der Positionen a, b und g folgende Bestim-
mungen:
a) von Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden;
gestickte und Spitzenkleider . .. 1 200 Mark,
b) von Halbseide 675 "
g) künstliche Blumen, fertige, aus Webe- oder Wirkwaaren
allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen; Be-
standtheile künstlicher Blumen, d. i. einzelne Blätter,
Stiele u. s. w., ohne Verbindung unter einander 900 "
für 100 Kilogramm.
10. In Nr. 20 wird in Position a das Wort „Taschenuhren“ gestrichen und
als Position d folgende Bestimmung eingefügt:
d) Taschenuhren, Werke und Gehäuse zu solchen:
1. Taschenuhren in goldenen Gehäusen 3 Mark,
2. Taschenuhren in silbernen Gehäusen, auch vergoldeten
oder mit vergoldeten oder plattirten Rändern, Bügeln
und Knöpfen, Werke ohne Gehäuse 1,50 "
3. Taschenuhren in Gehäusen aus anderen Metallen 0,50 "
4. goldene Gehäuse ohne Werk ... ... .. . .. .. . . . ... 1,50 "
5. andere Gehäuse ohne Werk 0,50 "
für 1 Stück.
11. Die Nr. 22 erhält folgende Fassung:
22. Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i. Garn und Webe-
oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen
mit Ausnahme von Baumwolle:
a) Garn, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht, auch dergleichen ge-
zwirntes Garn aus Jute oder Manillahanf:
1. bis Nr. 8 englisch. .. . . . . . . . . . . . .. ... . . ... 5 Mark,
2. über Nr. 8 bis Nr. 20 englisch............. 6 "
3. -20 " " 35 " 9 "
4. -35 englisch . . . . . . . . .. . .. . ... 12 "
Anmerkung zu a:
Kokosfasern, zu Strängen zusammengedreht (Kokos-
garn), für Fabriken von Decken und ähnlicher Gegen-
stände, auf Erlaubnißschein unter Kontrole frei.