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Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
der
Verzollung.
Zollsatz
Mark.
18
b) Kautschuckfäden außer Verbindung mit anderen
Materialien, oder mit baumwollenem, leinenem
oder wollenem rohen (nicht gebleichtem oder ge-
färbtem) Garn nur dergestalt umsponnen, um-
flochten oder umwickelt, daß sie ohne Ausdehnung
noch deutlich erkannt werden können; Kautschuck-
platten; aufgelöster Kautschuck .. ... ..... .. ...
c) grobe Waaren aus weichem Kautschuck, unlackirt,
ungefärbt, unbedruckt, Hartgummiwaaren, alle
diese Waaren auch in Verbindung mit anderen
Materialien, sofern sie dadurch nicht unter Nr. 20
fallen; übersponnene Kautschuckfäden
d) feine Waaren aus weichem Kautschuck, lackirt, ge-
färbt, bedruckt, oder mit eingepreßten Dessins, alle
diese auch in Verbindung mit anderen Materialien,
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen .
e) Gewebe aller Art mit Kautschuck überzogen, ge-
tränkt oder durch Zwischenlagen aus Kautschuck
verbunden, oder mit eingeklebten Kautschuckfäden;
Gewebe aus Kautschuckfäden in Verbindung mit
anderen Spinnmaterialien; Strumpf- und Posa-
mentierwaaren in Verbindung mit Kautschuckfäden
Anmerkungen zu e:
1. Kautschuckdrucktücher für Fabriken und Kratzen
leder, künstliches, für Kratzenfabriken, beide auf
Erlaubnißschein unter Kontrole . . . . ...
2. Schläuche aus Hanf, Maschinentreibriemen und
Wagendecken aus groben Zeugstoffen, in Verbin-
dung mit Kautschuck . . . ...
18 Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren:
a) von Seide oder Floretseide, auch in Verbindung
mit Metallfäden; gestickte und Spitzenkleider ....
100 Kilogramm
desgl.
desgl.
desgl.
100 Kilogramm
desgl.
40
60
90
frei
24