Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

— 144 — 
  
  
  
  
  
 Maaßstab 
 Zollsatz 
 Benennung der Gegenstände. der 
Nummer 
Verzollung. 
Mark. 
u) Syrup.*) 
v) Taback: 
1. Tabackblätter, unbearbeitete und Stengel, auch 
Tabacksaucen 100 Kilogramm 85 
2. fabrizirter Taback: 
α) Cigarren und Cigarretten desgl. 270 
β) anderer .. .. . .. desgl. 180 
w) Thee desgl. 100 
Anmerkung zu w: 
Thee zur Theinfabrikation amtlich denaturirt unter  
Zollkontrole auf Erlaubnißschein . frei 
x) Zucker.*) 
*) Die Sollsätze für Zucker und Syrup sind durch das 
die Zuckerbesteuerung betreffende Gesetz vom 26. Juni 1869 be- 
stimmt und betragen von: 
1. raffinirtem Zucker aller Art, sowie Rohzucker, wenn letzterer 
den auf Anordnung des Bundesraths bei den nach Be- 
dürfniß öffentlich zu bezeichnenden Zollstellen niederzulegenden, 
nach Anleitung des holländischen Standard Nr. 19 und  
darüber zu bestimmenden Mustern entspricht 100 Kilogramm 30 
2. Rohzucker, soweit solcher nicht zu dem unter 1 gedachten ge- 
hört............................................ desgl. 24 
3. Syrup . ... ..... .. .. .. .. .. . .. ... ... ... .. ..... . ... desgl. 15 
Auflösungen von Zucker, welche als solche bei der Revision 
bestimmt erkannt werden, unterliegen dem vorstehend unter 2 
aufgeführten Eingangszolle. 
4. Melasse, unter Kontrole der Verwendung zur Branntwein-  
bereitung......................................... frei
	        
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