Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

Nummer. 
— 150 — 
Benennung der Gegenstände. 
  
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz 
Mark. 
  
34 
  
e) Dachschiefer und rohe Schieferplatten 
Anmerkung zu e: 
Dachschiefer und rohe Schieferplatten seewärts ein- 
gehend 
1) geschnittene oder gespaltene Platten aus Steinen 
aller Art, ungeschliffen; Steinmetzarbeiten, soweit 
sie nicht unter d begriffen sind, ungeschliffen 
Anmerkung zu e und f: 
Platten von mehr als 16 Centimeter Stärke sind 
als Blöcke zu behandeln. 
g) Edelsteine, auch nachgeahmte, und Korallen, be- 
arbeitet; Perlen; alle diese Waaren ohne Fassung; 
bearbeitete Halbedelsteine und Waaren daraus, 
soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen 
h) andere Waaren aus Steinen mit Ausnahme der 
Statuen und der Waaren aus Edelsteinen und Lava: 
1. außer Verbindung mit anderen Materialien 
oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen 
ohne Politur und Lack: 
α) aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit, 
Porphyr oder ähnlichen harten Steinen. 
β) aus anderen Steinen; auch Schiefertafeln 
in polirten oder lackirten Holzrahmen 
2. in Verbindung mit anderen Materialien, soweit 
sie nicht unter Nr. 20 fallen .. 
Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf, Torf- 
kohlen . . .. 
  
100 Kilogramm 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
  
1,50 
0,50 
60 
15 
24 
frei
	        
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