Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Der  Verpächter  eines  Gewerbes  haftet  für  die  Jahressteuer  solidarisch  mit
dem  Pächter  desselben.
ß.  42.
Bei  Verlegung  des  Betriebsortes  oder  des  Sitzes  der  Geschäftsleitung,
beziehungsweise  des  Wohnortes  des  Gewerbetreibenden  tritt  die  erforderliche  Uebertragung
  der  Steuer  für  den  Rest  des  Jahres  ohne  neue  Veranlagung  ein.

§.  43.
Im  Uebrigen  wird  das  Verfahren  bei  Zu=  und  Abgängen  durch  Bestimmung
  des  Finanzministers  geregelt.

Ermäßigung  im  Laufe  des  Steuerjahres.
S.  44.

Wird  ein  Betrieb  durch  Tod  oder  Krankheit  des  Inhabers,  Brandunglück,
Ueberschwemmung  oder  sonstige  Ereignisse  wesentlich  geschädigt,  so  kann  die
Steuer  für  die  folgenden  Vierteljahre  ermäßigt  oder  erlassen  werden.

Die  Entscheidung  trifft  die  Bezirksregierung  und  auf  Beschwerde  der
Finanzminister.

S.  45.

Veranlagte  Gewerbesteuerbeträge  können  in  einzelnen  Fällen  niedergeschlagen
werden,  wenn  deren  zwangsweise  Beitreibung  die  Steuerpflichtigen  in  ihrer  wirthschaftlichen
  Eristenz  gefährden,  oder  wenn  das  Beitreibungsverfahren  voraussichtlich
ohne  Erfolg  sein  würde.

Bildung  und  Geschäftsführung  der  Steuerausschüsse.
S.  46.

Die  Wahl  der  Mitglieder  der  Steuerausschüsse  und  einer  gleichen  Anzahl
Stellvertreter  findet  alle  drei  Jahre  statt.  Die  Wahlen  erfolgen  nach  relativer
Stimmenmehrheit.  Das  Wahlverfahren  wird  für  die  Steuerklassen  II  bis  IV
durch  Bestimmung  des  Finanzministers  geregelt.

S.  47.

Wählbar  sind  nur  solche  männliche  Mitglieder  der  betreffenden  Klasse,
welche  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet  haben  und  sich  im  Besitze  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.

Von  mehreren  Inhabern  eines  Geschäfts  ist  nur  Einer  wählbar  und  zur
Ausübung  der  Wahlbefugniß  zu  verstatten.  Aktien=  und  ähnliche  Gesellschaften
üben  die  Wahlbefugniß  durch  einen  von  dem  geschäftsführenden  Vorstande  zu
bezeichnenden  Beauftragten  aus)  wählbar  ist  von  den  Mitgliedern  des  geschäftsfübrenden
  Vorstandes  nur  Eines.  Minderjährige  und  Frauen  können  die  Wahlbefugniß
  durch  Bevollmächtigte  ausüben,  wählbar  sind  letztere  nicht.

Niemand  darf  mehr  als  eine  Stimme  abgeben;  die  Uebertragung  des
Stimmrechts  ist  unzulässig.  Die  Wahl  darf  nur  aus  den  im  F.  8  der  Kreis-(r.

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