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Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
der
Verzollung.
Zollsatz
Mark.
38
37 Thiere und thierische Produkte, nicht anderweit
genannt:
a) Lebende Thiere und thierische Produkte, anderweitig
nicht genannt; ferner Bienenstöcke mit lebenden
Bienen ..
b) Eier von Geflügel
Thonwaaren:
a) gewöhnliche Mauersteine, gebrannte grobe Pflaster-
steine (Klinker); gewöhnliche Dachziegel; nicht feuer-
feste Röhren und Töpfergeschirr, unglasirt .
b) feuerfeste Steine
c) Falz-Dachziegel, glasirte Dachziegel und Mauer-
steine; Thonfliesen, architektonische Verzierungen,
auch aus Terracotta; glasirte Röhren; Platten,
Krüge und andere Gefäße aus gemeinem Stein-
zeuge; gemeine Ofenkacheln; irdene Pfeifen; gla-
sirtes Töpfergeschirr
d) Schmelztiegel; Muffeln, Kapseln, Retorten, feuer-
feste Röhren und Platten . ...
e) andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan
und porzellanartigen Waaren:
1. einfarbig oder weiß; feine Waaren aus Terra-
cotta...............................
2. zwei- und mehrfarbig, gerändert, bedruckt, be-
malt, vergoldet, versilbert; auch Thonwaaren
in Verbindung mit anderen Materialien, so-
weit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen
100 Kilogramm
100 Kilogramm
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
frei
frei
0,50
10
16