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§. 6.
Für den Geschäftsbereich jeder Ausführungsbehörde ist mindestens ein
Schiedsgericht (§. 46 a. a. O.) zu errichten. Die im §. 47 Absatz 3 a. a. O.
bezeichneten Beisitzer werden von der Ausführungsbehörde ernannt.
§. 7.
Die Feststellung der Entschädigungen (§. 57 a. a. O.) erfolgt durch die in
den Ausführungsvorschriften zu bezeichnende Behörde.
§. 8.
Gegen den Bescheid der zuständigen Behörde, durch welchen ein Ent-
schädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in
welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den §. 1 fallend erachtet
wird, steht dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen die Beschwerde an das
Reichs-Versicherungsamt beziehungsweise Landes-Versicherungsamt zu, welche bei
demselben binnen vier Wochen nach der Zustellung des ablehnenden Bescheides
einzulegen ist.
§. 9.
Vorschriften der Ausführungsbehörden über das in den Betrieben von den
Versicherten zur Verhütung von Unfällen zu beobachtende Verhalten sind, sofern
sie Strafbestimmungen enthalten sollen, vor dem Erlaß mindestens drei Ver-
tretern der Arbeiter zur Berathung und gutachtlichen Aeußerung vorzulegen. Die
Berathung findet unter Leitung eines Beauftragten der Ausführungsbehörde statt.
Der Beauftragte darf kein unmittelbarer Vorgesetzter der Vertreter der Arbeiter sein.
Die auf Grund solcher Vorschriften verhängten Geldstrafen fließen in die
Krankenkasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwider-
handlung angehört.
§. 10.
Die zur Durchführung der Bestimmungen in §§. 2 bis 9 erforderlichen
Ausführungsvorschriften sind für die Heeresverwaltungen von der obersten Militär-
verwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die Reichsverwaltungen
vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der Landes-Zentralbehörde
zu erlassen.
§. 11.
Soweit nicht die §§. 2 bis 10 Anwendung finden, erfolgt die Versicherung
durch Berufsgenossenschaften nach den Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes.
Bei der Errichtung von Berufsgenossenschaften für Eisenbahnen oder die im §. 1
Ziffer 3 bezeichneten Betriebe kann von der Bestimmung des §. 9 des Unfall-
versicherungsgesetzes abgesehen werden, wonach die für einen bestimmten Bezirk
gebildeten Berufsgenossenschaften innerhalb desselben alle Betriebe desjenigen
Industriezweiges umfassen müssen, für welchen sie errichtet sind.
Privatbetriebe.