Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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§. 6. 
Für den Geschäftsbereich jeder Ausführungsbehörde ist mindestens ein 
Schiedsgericht (§. 46 a. a. O.) zu errichten. Die im §. 47 Absatz 3 a. a. O. 
bezeichneten Beisitzer werden von der Ausführungsbehörde ernannt. 
§. 7. 
Die Feststellung der Entschädigungen (§. 57 a. a. O.) erfolgt durch die in 
den Ausführungsvorschriften zu bezeichnende Behörde. 
§. 8. 
Gegen den Bescheid der zuständigen Behörde, durch welchen ein Ent- 
schädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in 
welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den §. 1 fallend erachtet 
wird, steht dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen die Beschwerde an das 
Reichs-Versicherungsamt beziehungsweise Landes-Versicherungsamt zu, welche bei 
demselben binnen vier Wochen nach der Zustellung des ablehnenden Bescheides 
einzulegen ist. 
§. 9. 
Vorschriften der Ausführungsbehörden über das in den Betrieben von den 
Versicherten zur Verhütung von Unfällen zu beobachtende Verhalten sind, sofern 
sie Strafbestimmungen enthalten sollen, vor dem Erlaß mindestens drei Ver- 
tretern der Arbeiter zur Berathung und gutachtlichen Aeußerung vorzulegen. Die 
Berathung findet unter Leitung eines Beauftragten der Ausführungsbehörde statt. 
Der Beauftragte darf kein unmittelbarer Vorgesetzter der Vertreter der Arbeiter sein. 
Die auf Grund solcher Vorschriften verhängten Geldstrafen fließen in die 
Krankenkasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwider- 
handlung angehört. 
§. 10. 
Die zur Durchführung der Bestimmungen in §§. 2 bis 9 erforderlichen 
Ausführungsvorschriften sind für die Heeresverwaltungen von der obersten Militär- 
verwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die Reichsverwaltungen 
vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der Landes-Zentralbehörde 
zu erlassen. 
§. 11. 
Soweit nicht die §§. 2 bis 10 Anwendung finden, erfolgt die Versicherung 
durch Berufsgenossenschaften nach den Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes. 
Bei der Errichtung von Berufsgenossenschaften für Eisenbahnen oder die im §. 1 
Ziffer 3 bezeichneten Betriebe kann von der Bestimmung des §. 9 des Unfall- 
versicherungsgesetzes abgesehen werden, wonach die für einen bestimmten Bezirk 
gebildeten Berufsgenossenschaften innerhalb desselben alle Betriebe desjenigen 
Industriezweiges umfassen müssen, für welchen sie errichtet sind. 
Privatbetriebe.
	        
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