Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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zu stempeln, daß dadurch die Zusammengehörigkeit der Theillängen in der bei der 
Prüfung vorgefundenen Anordnung gesichert wird. Bei zusammenlegbaren hölzernen 
Maaßen von 1 Meter und 0,5 Meter Länge ist die Stempelung der Kappen auf 
der Endfläche nicht erforderlich. 
4. Falls die Enden von stählernen Bandmaaßen durch die Mittelpunkte 
oder durch die Begrenzungsflächen von beweglichen Ringen gebildet werden, ist 
die Zugehörigkeit der Ringe zu den Maaßen und die Unveränderlichkeit der be- 
treffenden Begrenzung des Maaßes durch Stempelung der Verbindungsstellen 
der Ringe mit dem Maaße zu sichern. 
5. Bei allen Maaßen, welche zwischen den Endstrichen oder Endflächen 
irgend eine Eintheilung enthalten, ist außer den obigen Stempelungen noch eine 
Stempelung der Eintheilungsfläche, und zwar in der Mitte der Eintheilung, 
möglichst nahe an der Reihe der Eintheilungsmarken, auszuführen. Diese 
Stempelung ist, wenn mehrere Seitenflächen eines Maaßstabes eingetheilt sind, 
auf jeder dieser Eintheilungsflächen auszuführen. 
Ist ein Maaß nicht durchweg mit gleichartiger, sondern stellenweise mit 
engerer Eintheilung versehen, so erfolgt die Beglaubigung der Prüfung der Ein- 
theilungen durch Anbringung je eines Stempels in der Nähe der Mittte jeder 
ununterbrochen gleichartigen Eintheilung. 
6. Falls die Bezeichnung sich nicht auf dem Maaße selbst befindet, sondern 
auf einem Schilde oder dergleichen an dem Maaße angebracht ist, soll ihre Zu- 
gehörigkeit zu dem Maaße durch Stempelung gesichert werden. 
II. Flüssigkeitsmaaße, Meßwerkzeuge für Flüssigkeiren und Meßflaschen. 
A. Flüssigkeitsmaaße. 
§. 6. 
Zulässige Maaße. 
Zuzulassen sind Maaße von folgenden Größen: 
20 Liter 
10 - 
außerdem ¼
	        
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