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zu stempeln, daß dadurch die Zusammengehörigkeit der Theillängen in der bei der
Prüfung vorgefundenen Anordnung gesichert wird. Bei zusammenlegbaren hölzernen
Maaßen von 1 Meter und 0,5 Meter Länge ist die Stempelung der Kappen auf
der Endfläche nicht erforderlich.
4. Falls die Enden von stählernen Bandmaaßen durch die Mittelpunkte
oder durch die Begrenzungsflächen von beweglichen Ringen gebildet werden, ist
die Zugehörigkeit der Ringe zu den Maaßen und die Unveränderlichkeit der be-
treffenden Begrenzung des Maaßes durch Stempelung der Verbindungsstellen
der Ringe mit dem Maaße zu sichern.
5. Bei allen Maaßen, welche zwischen den Endstrichen oder Endflächen
irgend eine Eintheilung enthalten, ist außer den obigen Stempelungen noch eine
Stempelung der Eintheilungsfläche, und zwar in der Mitte der Eintheilung,
möglichst nahe an der Reihe der Eintheilungsmarken, auszuführen. Diese
Stempelung ist, wenn mehrere Seitenflächen eines Maaßstabes eingetheilt sind,
auf jeder dieser Eintheilungsflächen auszuführen.
Ist ein Maaß nicht durchweg mit gleichartiger, sondern stellenweise mit
engerer Eintheilung versehen, so erfolgt die Beglaubigung der Prüfung der Ein-
theilungen durch Anbringung je eines Stempels in der Nähe der Mittte jeder
ununterbrochen gleichartigen Eintheilung.
6. Falls die Bezeichnung sich nicht auf dem Maaße selbst befindet, sondern
auf einem Schilde oder dergleichen an dem Maaße angebracht ist, soll ihre Zu-
gehörigkeit zu dem Maaße durch Stempelung gesichert werden.
II. Flüssigkeitsmaaße, Meßwerkzeuge für Flüssigkeiren und Meßflaschen.
A. Flüssigkeitsmaaße.
§. 6.
Zulässige Maaße.
Zuzulassen sind Maaße von folgenden Größen:
20 Liter
10 -
außerdem ¼