Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

IV
5.  bei  Bandmaaßen  aus  Stahl:

bei  einer  Länge  von  25  und  20  Meter  .  .  4  Millimeter
    -    15  -  10  3  -
9  bis  einschließlich  7  Meter  2
-  -  6  -  -  4  -  1½  -
  3  und  2  Meter  1
-  1  Meter  ¾  -

B.  Fehlergrenzen  für  die  Eintheilung.
Der  Fehler  des  Abstandes  irgend  einer  Eintheilungsmarke  von  dem  nächsten

Ende  der  Maaßlänge  darf  bei  den  Maaßen  von  mehr  als  2  Meter  Länge  die
Hälfte  des  zulässigen  Fehlers  der  Gesammtlänge  nicht  überschreiten.  Bei  den
Maaßen  von  2  Meter  oder  kleinerer  Länge  darf  der  Fehler  des  Abstandes  irgend
einer  Eintheilungsmarke  von  dem  einen  wie  von  dem  anderen  Ende  der  Maaßlänge
den  zulässigen  Fehler  der  Gesammtlänge  nicht  überschreiten.  Außerdem  dürfen  die
Längen  benachbarter  Centimeter

bei  gewöhnlichen  Maaßen  nicht  um  mehr  als  0,5  Millimeter,

bei  Präzisionsmaaßen  nicht  um  mehr  als  0,2  Millimeter,

und  die  Längen  benachbarter  Millimeter

bei  gewöhnlichen  Maaßen  nicht  um  mehr  als  0,2  Millimeter,
bei  Präzisionsmaaßen  nicht  um  mehr  als  0,1  Millimeter

von  einander  verschieden  sein.
§  5.

Stempelung.

1.  Die  Stempelung  der  gewöhnlichen  Längenmaaße  (§.  4  A  Nr.  2  bis  5)
erfolgt  durch  Aufdrücken  oder  Aufschlagen,  bei  den  größeren  hölzernen  Maaßstäben
auch  durch  Einbrennen  des  Stempels.  Für  jede  Stempelung  gewöhnlicher  Längenmaaße,
  welche  gemäß  den  nachfolgenden  Vorschriften  auf  Stahl,  Eisen  oder  auf
einem  anderen  Material  von  ähnlicher  Härte  und  Oberflächenbeschaffenheit  zu  erfolgen
  haben  würde,  soll  ein  Pfropf  oder  eine  Matte  von  weichem  Metall,
welches  zur  deutlichen  Ausprägung  des  Stempels  geeignet  ist,  angebracht  und  in
untrennbarer,  nöthigenfalls  durch  Stempelung  unveränderlich  zu  machender  Weise
befestigt  sein.

Die  Stempelung  der  Präzisionsmaaße  (§.  4  A  Nr.  1)  erfolgt  durch  Aufätzen
  des  Präzisionsstempels  (§.  79).

2.  Die  Stempelung  zur  Beglaubigung  der  Gesammtlänge  erfolgt  dicht  an
den  Enden  des  Maaßes.  Bei  den  mit  Metallkappen  versehenen  hölzernen  Endmaaßstäben
  ist  ein  Stempel  auf  die  Endfläche  jeder  Kappe  und  ein  zweiter  entweder
halb  auf  die  Kappe  und  halb  auf  das  Holz  oder,  wenn  dies  nicht  thunlich,  auf
das  Holz  unmittelbar  an  der  Kappe  zu  setzen.

3.  Bei  den  zusammenlegbaren  Maaßen  sind  außer  den  Enden  des  Maaßes
auch  alle  einzelnen  in  den  Gelenken  verbundenen  Theile,  und  zwar  womöglich  so