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anderen Theiles angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanen-
verbande ihres Heimathlandes aus.
Die Stellen der Lokalbeamten mit Ausnahme der Bahnhofsvorstände, der
Telegraphen- und derjenigen Beamten, welche mit der Erhebung von Geldern
betraut sind, sollen jedoch thunlichst mit einheimischen Staatsangehörigen besetzt
werden.
Sämmtliche Beamte sind ohne Unterschied des Ortes ihrer Anstellung bei
der Bahn rücksichtlich der Disziplinarbehandlung nur der Anstellungsbehörde, im
Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates unterworfen, in welchem
sie ihren Wohnsitz haben.
Artikel XIV.
Die Feststellung und Genehmigung der Fahrpläne und Tarife bleibt der-
jenigen Regierung vorbehalten, in deren Gebiete die betriebführende Eisenbahn-
verwaltung ihren Sitz hat. Jedoch soll die Feststellung der Tarifsätze für die-
jenigen Strecken der neu anzulegenden Eisenbahnen, welche zwischen den beiderseits
zunächst der Grenze befindlichen Stationen belegen sind und von ein und derselben
Verwaltung betrieben werden, nach gleichen Grundsätzen erfolgen.
Artikel XV.
Die im Interesse der Erleichterung des gegenseitigen Eisenbahnverkehrs
zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn jeweilig bestehenden Ver-
tragsbestimmungen, insbesondere also die Bestimmungen der Artikel 15 bis ein-
schließlich 18 des Handelsvertrages vom 23. Mai 1881, insolange derselbe
Gültigkeit hat, finden auch auf die durch den gegenwärtigen Vertrag gesicherten
Eisenbahnanschlüsse Anwendung.
Beide Hohe vertragschließende Theile werden namentlich dafür Sorge
tragen,
1. daß auf jeder der in Frage stehenden Eisenbahnen möglichst im An-
schlusse an die Züge der angrenzenden Bahnstrecken für die Personen-
beförderung mindestens zwei Züge täglich in beiden Richtungen und für
den Güterverkehr so viele Züge eingerichtet werden, als zur Bewältigung
desselben erforderlich sind, sowie daß die sonstigen Betriebsanordnungen
den Verkehrsinteressen entsprechend geordnet werden;
2. daß der Einführung direkter Expeditionen im Personen- und Güter-
verkehr zwischen jeder der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden
Eisenbahnen und den angrenzenden beiderseitigen Bahnstrecken, falls
dieselbe im Interesse des Verkehrs von beiden Hohen Regierungen als
wünschenswerth bezeichnet wird, seitens der betriebführenden Ver-
waltungen jener Eisenbahnen, soweit dieselben betheiligt sind, nicht
widersprochen werde.
Reichs · Gesetzbl. 1885. 41