Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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Hinsichtlich  der  österreichischen  Strecke  der  Linie  Lindewiese  —  Ottmachau  bleibt
die  Konzessionsertheilung  an  einen  österreichischen  Unternehmer  der  Kaiserlich
Königlich  österreichischen  Regierung  vorbehalten.

Artikel  V.

Die  spezielle  Feststellung  der  Bahnlinien,  wie  des  gesammten  Bauplanes
und  der  einzelnen  Bauentwürfe,  insbesondere  auch  der  im  militärischen  Interesse
für  nothwendig  erachteten  Anlagen  bleibt  jeder  der  beiden  Regierungen  für  ihr
Gebiet  vorbehalten.

Die  Punkte,  wo  die  beiderseitige  Reichsgrenze  von  den  Bahnen  überschritten
wird,  sollen  auf  Grund  der  von  den  betreffenden  Eisenbahnverwaltungen  auszuarbeitenden
  Projekte,  nöthigenfalls  durch  technische  Kommissarien  näher  bestimmt

werden.
Artikel  VI.

Die  neu  herzustellenden  Eisenbahnen  (Artikel  I)  sollen  zunächst  nur  mit
einem  durchgehenden  Geleise  versehen  werden.  Bei  dem  Eintritt  des  Bedürfnisses
für  die  Herstellung  des  zweiten  Geleises  werden  die  Hohen  Regierungen  behufs
einer  Verständigung  hierüber  in  weitere  Verhandlung  treten.

Zum  Zweck  des  Erwerbes  der  zur  Anlage  der  Bahnen  erforderlichen
Grundstücke  soll  den  Unternehmern  in  jedem  der  beiden  Staatsgebiete  das  Enteignungsrecht
  nach  den  dort  jeweilig  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  eingeräumt
werden.

Die  Spurweite  der  Geleise  soll  in  Uebereinstimmung  mit  den  anschließenden
Bahnen  1,435  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen.  Auch  im  Uebrigen
sollen  die  Konstruktionsverhältnisse  der  anzulegenden  Eisenbahnen  und  deren
Betriebsmittel  dergestalt  nach  gleichmäßigen  Grundsätzen  festgestellt  werden,  daß
auf  den  beiderseitigen  Bahnstrecken  ein  ineinandergreifender  Betrieb  stattfinden
kann,  insbesondere  auch  die  Betriebsmittel  von  und  nach  den  anschließenden
Bahnen  ungehindert  übergehen,  beziehungsweise  wechselseitig  benutzt  werden  können.

Die  von  einer  der  beiden  Hohen  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel
werden  ohne  nochmalige  Prüfung  auch  auf  der  im  Gebiete  der  anderen  liegenden
Bahnstrecke  zugelassen  werden.

Artikel  VII.

Die  beiden  Hohen  Regierungen  verpflichten  sich,    zuzulassen  und  anzuordnen,
daß  die  neu  herzustellenden  Eisenbahnen  an  ihren  Endpunkten  in  angemessene,  den
Uebergang  der  Betriebsmittel  gestattende  Schienenverbindung  mit  den  zur  Zeit
daselbst  anschließenden  Eisenbahnen  gesetzt  werden.

Artikel  VIII.

Die  volle  Landeshoheit  (also  auch  die  Ausübung  der  Justiz-  und  Polizeigewalt)
  bleibt  in  Ansehung  der  die  beiderseitige  Reichsgrenze  überschreitenden  Bahn-