Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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übernehmen sollte, ohne das Eigenthum dieser Bahnen zu erwerben, bleiben für 
die Dauer dieser Betriebsübernahme die bezüglichen Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Vertrages unverändert in Kraft. 
Der Königlich preußischen Regierung soll es freistehen, die aus diesem 
Vertrage für sie hervorgehenden Rechte und Pflichten auf das Deutsche Reich zu 
übertragen.  
Artikel XXVI. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseitig zur Allerhöchsten Genehmigung vor- 
gelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikations-Urkunden 
soll baldthunlichst in Berlin bewirkt werden. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, am 14. März 1885. 
(L. S.) Busch. (L. S.) Széchényi. 
(L. S.) Reichardt. (L. S.) Wrba. 
(L. S.) Rathjen. (L. S.) Dr. Lange Burgenkron. 
(L. S.) Schmidt. (L. S.) Schuck. 
(L. S.) Dr. Micke. 
  
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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