Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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§. 5. 
Für den mündlichen Vortrag in den Sitzungen werden Berichterstatter von 
dem Vorsitzenden ernannt. 
Die Entscheidungen (Beschlüsse und Urtheile) sind in der für die Zufertigung 
an die Betheiligten geeigneten Form von den Berichterstattern zu entwerfen und 
in der Urschrift außer von diesen von dem Vorsitzenden zu zeichnen. 
Die Verfügungen und Entscheidungen ergehen unter der Bezeichnung: 
„Das Reichs-Versicherungsamt“ und werden in der Ausfertigung vom Vor- 
sitzenden vollzogen. 
§. 6. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Berathungen in den Sitzungen, 
er stellt die Fragen und sammelt die Stimmen. 
Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihen- 
folge der Fragen oder über das Ergebniß der Abstimmung werden in Gemäßheit 
des §. 4 entschieden. 
II. Verfahren und Geschäftsgang in den Fällen des §. 90 zu b und c 
des Unfallversicherungsgesetzes. 
§. 7. 
Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet in den Fällen des §. 90 zu b und c 
des Unfallversicherungsgesetzes in der Besetzung von fünf Mitgliedern mit Einschluß 
des Vorsitzenden, sowie von zwei richterlichen Beamten. Unter den fünf Mitgliedern 
muß sich je ein Vertreter der Genossenschaftsvorstände und der Arbeiter befinden. 
Die beiden richterlichen Beamten sowie zwei Stellvertreter für dieselben 
werden für die Dauer der zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Reichs- 
oder Staatsämter vom Bundesrath gewählt und vom Kaiser ernannt. 
§. 8. 
Der Vorsitzende setzt bei Beginn des Jahres — zum ersten Mal mit dem 
Inkrafttreten der im §. 111 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes erwähnten 
Kaiserlichen Verordnung — die Reihenfolge fest, in welcher die nichtständigen 
Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts zu den Sitzungen einberufen werden. 
Gleichzeitig sind die Stellvertreter zu bezeichnen. 
Die Einberufung zu den einzelnen Sitzungen muß in der Regel mindestens 
zwei Wochen vor denselben erfolgen. 
§. 9. 
Die Bestimmungen in den §§. 41 ff. der Civilprozeßordnung über die Aus- 
schließung und Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder des Reichs-Ver- 
sicherungsamts entsprechende Anwendung. 
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