— 269 —
VIII. Gasmesser.
Die Abweichung des von einem Gasmesser angegebenen Gasverbrauches
von der Soll-Angabe darf höchstens betragen:
4 Prozent des Verbrauches.
§. 2.
Bei denjenigen Gegenständen, welche auf Grund der Bekanntmachung vom
30. Oktober 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 215) trotz sonstiger Abweichungen von
den geltenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 1888, beziehungsweise bis auf
Weiteres im öffentlichen Verkehr noch zulässig sein werden, sind die äußersten
Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der
absoluten Richtigkeit die folgenden:
bei Flüssigkeitsmaaßen zu ⅛, zu ⅟₁₆ und zu ⅟₃₂ Liter und bei den ent-
sprechenden Raumgehaltsangaben der Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten
⅟50 des Soll-Raumgehalts;
bei Hohlmaaßen für trockene Gegenstände zu ⅛ und ⅟₁₆ Liter ⅟₂₅ des
Soll-Raumgehalts;
bei Handelsgewichten zu 50 Pfund 8 Gramm;
bei Handelsgewichten zu ½ Pfund 250 Milligramm;
bei Präzisionsgewichten zu 50 Pfund 4 Gramm,
bei Präzisionsgewichten zu ½ Pfund 125 Milligramm.
§. 3.
Die Bekanntmachung vom 6. Dezember 1869 Bundes-Gesetzbl. S. 698),
die Bekanntmachung vom 16. August 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 328), die Be-
kanntmachung vom 14. Dezember 1 (Centralbl. für das Deutsche Reich 1873
S. 3), die Bekanntmachung vom 11. Juli 1875 Centralbl. für das Deutsche
Reich S. 436. und die Bekanntmachung vom 12. März 1881 Centralbl. für
das Deutsche Reich S. 98) werden aufgehoben.
Berlin, den 27. Juli 1885.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
— —
Herausgegeben im Reichsamt des Innern
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.