Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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übersteigt, hat der erste Wagen des Zuges als Schutzwagen zu dienen und darf 
als solcher nicht mit Reisenden besetzt werden. Bei den mit geringerer Geschwindig- 
keit fahrenden derartigen Zügen ist letzteres mit der Beschränkung gestattet, daß 
mindestens die vordere Abtheilung des betreffenden Wagens von Reisenden frei- 
gehalten wird. 
(2) Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahn- 
betrieb dies gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen, 
ebenmäßig ist die Verwendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu 
vermeiden. 
§. 35. 
Extrazüge. 
(1) Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht voll- 
ständig bewacht, der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der nächsten 
Station ordnungsmäßig gemeldet ist. 
(2) Ausnahmen sind nur in den im §. 45 näher bezeichneten Fällen 
zulässig. 
§. 36. 
Arbeitszüge. 
(1) Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Seitung 
des Betriebes betrauten verantwortlichen oberen Beamten oder deren Vertreter und 
in fest abgegrenzten Zeiträumen auf der Bahn fahren. 
(2) Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der 
Bewegung solcher Züge Kenntniß erhalten. Dies gilt auch von einzelnen 
Materialien-Transportwagen und Dräsinen, welche durch Menschenkräfte bewegt 
werden; dieselben müssen einem verantwortlichen Begleiter unterstellt sein und 
mindestens ¼ Stunde vor der zu erwartenden Ankunft eines Zuges von dem Fahr- 
geleise desselben entfernt werden. Auf Stationen müssen die Fahrgeleise vor 
Ertheilung der Erlaubniß zum Einfahren von allen Fahrzeugen geräumt sein. 
§. 37. 
Schneepflüge. 
(1) Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen nicht 
vor die Lokomotiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß 
eintritt, werden diese Schneepflüge oder Wagen dem Zuge in entsprechendem 
Abstande mit besonderen Lokomotiven vorausgeschickt. 
(2) Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf 
besonderen Rädern gehen, sind zulässig. 
§. 38. 
Mitfahren auf der Lokomotive. 
Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch 
ihren Dienst dazu berechtigten Beamten niemand auf der Lokomotive mitfahren. 
Reichs- Gesetzbl. 1885. 58
	        
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