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übersteigt, hat der erste Wagen des Zuges als Schutzwagen zu dienen und darf
als solcher nicht mit Reisenden besetzt werden. Bei den mit geringerer Geschwindig-
keit fahrenden derartigen Zügen ist letzteres mit der Beschränkung gestattet, daß
mindestens die vordere Abtheilung des betreffenden Wagens von Reisenden frei-
gehalten wird.
(2) Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahn-
betrieb dies gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen,
ebenmäßig ist die Verwendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu
vermeiden.
§. 35.
Extrazüge.
(1) Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht voll-
ständig bewacht, der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der nächsten
Station ordnungsmäßig gemeldet ist.
(2) Ausnahmen sind nur in den im §. 45 näher bezeichneten Fällen
zulässig.
§. 36.
Arbeitszüge.
(1) Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Seitung
des Betriebes betrauten verantwortlichen oberen Beamten oder deren Vertreter und
in fest abgegrenzten Zeiträumen auf der Bahn fahren.
(2) Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der
Bewegung solcher Züge Kenntniß erhalten. Dies gilt auch von einzelnen
Materialien-Transportwagen und Dräsinen, welche durch Menschenkräfte bewegt
werden; dieselben müssen einem verantwortlichen Begleiter unterstellt sein und
mindestens ¼ Stunde vor der zu erwartenden Ankunft eines Zuges von dem Fahr-
geleise desselben entfernt werden. Auf Stationen müssen die Fahrgeleise vor
Ertheilung der Erlaubniß zum Einfahren von allen Fahrzeugen geräumt sein.
§. 37.
Schneepflüge.
(1) Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen nicht
vor die Lokomotiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß
eintritt, werden diese Schneepflüge oder Wagen dem Zuge in entsprechendem
Abstande mit besonderen Lokomotiven vorausgeschickt.
(2) Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf
besonderen Rädern gehen, sind zulässig.
§. 38.
Mitfahren auf der Lokomotive.
Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch
ihren Dienst dazu berechtigten Beamten niemand auf der Lokomotive mitfahren.
Reichs- Gesetzbl. 1885. 58