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§. 39.
Stillstehende Lokomotiven und Wagen.
(1) Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie still stehen, der Regulator
geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die
Lokomotive muß dabei stets unter spezieller Aufsicht stehen.
(2) Stehende, nicht mit einer Lokomotive verbundene Wagen sind zur Ver-
meidung unbeabsichtigter Bewegung mittelst Vorlagen, Bremsen oder anderer
Vorrichtungen so festzustellen, daß sie nicht in Bewegung gesetzt werden können.
§. 40.
Zugsignale.
(1) Jeder geschlossen fahrende Zug muß mit Signalen versehen sein, welche
bei Tage den Schluß, bei Dunkelheit aber die Spitze und den Schluß desselben
erkennen lassen; gleiches gilt für einzeln fahrende Lokomotiven.
(2) Am Schlusse eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges muß außerdem
ein nach hinten und nach vorn leuchtendes Laternensignal angebracht sein.
(3) Jeder Ingangsetzung der Lokomotiven muß ein Achtungssignal vor-
hergehen.
(4) Einzeln fahrende Lokomotiven und Arbeitszüge werden wie andere Züge
signalisirt.
(5) Auch Dräsinen und Materialien-Transportwagen (§. 36 Abs. 2) auf
freier Bahn müssen im Dunkeln angemessen beleuchtet sein.
§. 41.
Signale auf freier Strecke.
Auf der Bahn müssen folgende Signale gegeben werden können:
1. die Bahn ist fahrbar,
2. der Zug soll langsam fahren,
3. der Zug soll halten.
§. 42.
Signale des Zugpersonals.
Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen ein Nothsignal an den
Lokomotivführer geben können.
§. 43.
Signale des Lokomotivpersonals.
Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können:
1. Achtung geben,
2. Bremsen anziehen,
3. Bremsen loslassen.