— 310 —
Personen und Effekten getroffen werden, und haben den dienstlichen Anordnungen
der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder mit einer besonderen
Legitimation versehenen Bahnpolizeibeamten (§. 66) Folge zu leisten.
§. 54.
Betreten der Bahnanlagen.
(1) Das Betreten des Planums der Bahn, der dazu gehörigen Böschungen,
Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur der
Aufsichtsbehörde und deren Organen, den in der Ausübung ihres Dienstes befind-
lichen Beamten der Staatsanwaltschaften, Forstschutz-, Zoll-, Steuer-, Telegraphen-
und Polizeibeamten, sowie den zur Rekognoszirung dienstlich entsendeten Offizieren
gestattet; dabei ist jedoch die Bewegung wie der Aufenthalt innerhalb der Fahr-
und Rangirgeleise zu vermeiden. Die bezeichneten Personen, sowie die nach §. 55
zum Betreten der dem übrigen Publikum nicht geöffneten Stations- und Dienst-
räume berechtigten Beamten haben, sofern sie nicht durch ihre Uniform als solche
kenntlich sind, sich durch eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde auf
Erfordern auszuweisen.
(2) Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Ueberfahrten oder Ueber-
gängen bestimmten Stellen überschreiten, und zwar nur so lange, als die letzteren
nicht durch Barrieren verschlossen sind. Die mit Drehkreuzen oder sich selbst ver-
schließenden Fallthüren versehenen Uebergänge (§. 4 Abs. 3) dürfen nur passirt
werden, wenn kein Zug in Sicht ist.
(3) In allen Fällen ist jeder unnöthige Verzug zu vermeiden.
(4) Die Gewährung von Erlaubnißkarten zum Betreten der vorstehend
bezeichneten Bahnanlagen bedarf der Genehmigung der Ausfsichtsbehörde.
(5) Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig
zu öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen oder
zu hängen.
§ 55.
Betreten der Stationen.
(1) Außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder zeit-
weise geöffneten Räume darf niemand die Station ohne Erlaubnißkarte betreten,
mit Ausnahme der in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Chefs der Militär-
und Polizeibehörde, sowie der im §. 54 gedachten und der Postbeamten.
(2) Den Festungskommandanten, Fortifikationsoffizieren und den durch ihre
Uniform als solche kenntlichen Fortifikationsbeamten ist gestattet, auch den Bahn-
körper wie die Stationen innerhalb des Festungsrayons zu betreten.
(3) Für das Anhalten von Wagen behufs Aufnahme oder Absetzung von
Personen, sowie zur Abholung oder Zufuhr von Gütern sind nur die dafür
bestimmten Stellen auf den Vorplätzen der Stationen und auf den Plätzen an den
Räumen für die Lagerung der Güter zu benutzen.