Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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§.  61.
Verbot  des  Ein-  und  Aussteigens  während  der  Bewegung  der  Züge.

Das  Einsteigen  in  einen  bereits  in  Gang  gesetzten  Zug,  der  Versuch,  sowie
die  Hülfeleistung  dazu,  imgleichen  das  eigenmächtige  Oeffnen  der  Wagenthüren
oder  Aussteigen,  während  der  Zug  sich  noch  in  Bewegung  befindet,  ist  verboten.

§.  62.
Bestrafung  von  Uebertretungen.

Wer  den  Bestimmungen  der  §§.  53  bis  61  und  den  nachfolgenden  Bestimmungen
  des  Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  zuwiderhandelt,
welche  also  lauten:

„Feuergefährliche  Gegenstände,  sowie  alles  Gepäck,  welches  Flüssigkeiten
  und  andere  Gegenstände  enthält,  die  auf  irgend  eine  Weise
Schaden  verursachen  können,  insbesondere  geladene  Gewehre,  Schießpulver,
  leicht  entzündbare  Präparate  und  andere  Sachen  gleicher  Eigenschaft,
  dürfen  in  den  Personenwagen  nicht  mitgenommen  werden.  Das
Eisenbahndienstpersonal  ist  berechtigt,  sich  in  dieser  Beziehung  die  nöthige
Ueberzeugung  zu  verschaffen.

Jägern  und  im  öffentlichen  Dienste  stehenden  Personen  ist  jedoch
die  Mitführung  von  Handmunition  gestattet.“

wird  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  bestraft,  sofern  nicht  nach  den
allgemeinen  Strafbestimmungen  eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist.

§.  63.
Befugnisse  der  Bahnpolizeibeamten.

(1)  Die  Bahnpolizeibeamten  sind  befugt,  einen  Jeden  vorläufig  festzunehmen,
der  auf  der  Uebertretung  der  im  §.  62  gedachten  Bestimmungen  betroffen  oder
unmittelbar  nach  der  Uebertretung  verfolgt  wird  und  sich  über  seine  Person  nicht
auszuweisen  vermag.  Derselbe  ist  mit  der  Festnahme  zu  verschonen,  wenn  er
eine  angemessene  Sicherheit  bestellt.  Die  Sicherheit  darf  den  Höchstbetrag  der
angedrohten  Strafe  nicht  übersteigen.

(2)  Enthält  die  strafbare  Handlung  ein  Verbrechen  oder  Vergehen,  so  kann
sich  der  Schuldige  durch  eine  Sicherheitsbestellung  der  vorläufigen  Festnahme  nicht
entziehen.

(3)  Jeder  Festgenommene  ist  ungesäumt  an  die  nächste  Polizeibehörde  oder
an  den  Staats-  oder  Polizeianwalt  abzuliefern.