Nr. 5. 71
verlangen, wenn nicht der Absender der Eisenbahn eine nach § 73 noch zulässige entgegenstehende
Verfügung erteilt hat.
(3) Als Ort der Ablieferung im Sinne der Abs. (1) und (2) gilt, vorbehaltlich der
Festsetzungen im § 78 Abs. (1), die vom Absender bezeichnete Bestimmungsstation oder
Güternebenstelle auch dann, wenn im Frachtbrief ein anderer Bestimmungsort angegeben ist.
(4) Durch Annahme des Frachtbriefs und des Gutes wird der Empfänger verpflichtet, der
Eisenbahn nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten (vergleiche jedoch § 70
Abs. (2)).
(5) Die Empfangsbahn hat bei der Ablieferung alle durch den Frachtvertrag begründeten
Forderungen, wie Fracht, Nebengebühren, Nachnahmen, Zollgelder und andere
Auslagen einzuziehen. Auch hat sie erforderlichen Falles das Pfandrecht an dem Gute
geltend zu machen.
(6) Ob die Güter durch die Eisenbahn oder durch den Empfänger auszuladen sind,
hat der Tarif zu bestimmen, soweit nicht diese Ordnung Vorschriften darüber enthält.
(7) Der Eisenbahn steht frei, Stückgüter, die von ihr auszuladen sind, dem Empfänger
auf seine Kosten zuzuführen (§ 78) oder ihn von der Ankunft zu benachrichtigen.
Auf den Stationen, wo Stückgüter dem Empfänger zugeführt werden, ist dies durch Aushang
an den Abfertigungsstellen bekannt zu machen. Von der Ankunft anderer Güter ist
der Empfänger zu benachrichtigen (vergleiche jedoch § 79 Abs. (5)).
(s) Die Eisenbahn kann im Tarife vorschreiben, daß das Überladen von Gütern, die
auf der Bestimmungsstation vom Eisenbahnwagen unmittelbar in Schiffe übergehen sollen,
gegen Zahlung der im Tarif oder durch Aushang bekannt zu machenden Gebühren von ihr
selbst oder durch besondere Unternehmer ausgeführt wird. Die hierbei verwendeten Personen
gelten als Leute der Eisenbahn im Sinne des § 5.
(9°) Ist am Bestimmungsorte keine Güterabfertigungs= oder Güternebenstelle vorhanden,
hat die Eisenbahn auch keine allgemeinen Einrichtungen für die Weiterbeförderung
der Güter dorthin getroffen (§ 78 Abs. (1)) und hat weder der Absender noch der Empfänger
für die unmittelbare Weiterbeförderung gesorgt, so hat die Eisenbahn wegen der
Weiterbeförderung die Pflichten des Spediteurs (§ 85 Abs. (1)).
(10) Bei der Ablieferung dürfen außer der Empfangsbescheinigung weitere Erklärungen,
namentlich über tadellose oder rechtzeitige Ablieferung, nicht verlangt werden. Vom Empfänger
abzuholende Güter sind ihm, wenn die Eisenbahn sie auszuladen hat, auf den Güterböden,
sonst auf den Entladeplätzen zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger hat den ein
gelösten Frachtbrief vorzuzeigen.
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