Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  5.  71

verlangen,  wenn  nicht  der  Absender  der  Eisenbahn  eine  nach  §  73  noch  zulässige  entgegenstehende
  Verfügung  erteilt  hat.

(3)  Als  Ort  der  Ablieferung  im  Sinne  der  Abs.  (1)  und  (2)  gilt,  vorbehaltlich  der
Festsetzungen  im  §  78  Abs.  (1),  die  vom  Absender  bezeichnete  Bestimmungsstation  oder
Güternebenstelle  auch  dann,  wenn  im  Frachtbrief  ein  anderer  Bestimmungsort  angegeben  ist.

(4)  Durch  Annahme  des  Frachtbriefs  und  des  Gutes  wird  der  Empfänger  verpflichtet,  der
Eisenbahn  nach  Maßgabe  des  Frachtbriefs  Zahlung  zu  leisten  (vergleiche  jedoch  §  70
Abs.  (2)).

(5)  Die  Empfangsbahn  hat  bei  der  Ablieferung  alle  durch  den  Frachtvertrag  begründeten
  Forderungen,  wie  Fracht,  Nebengebühren,  Nachnahmen,  Zollgelder  und  andere
Auslagen  einzuziehen.  Auch  hat  sie  erforderlichen  Falles  das  Pfandrecht  an  dem  Gute
geltend  zu  machen.

(6)  Ob  die  Güter  durch  die  Eisenbahn  oder  durch  den  Empfänger  auszuladen  sind,
hat  der  Tarif  zu  bestimmen,  soweit  nicht  diese  Ordnung  Vorschriften  darüber  enthält.

(7)  Der  Eisenbahn  steht  frei,  Stückgüter,  die  von  ihr  auszuladen  sind,  dem  Empfänger
  auf  seine  Kosten  zuzuführen  (§  78)  oder  ihn  von  der  Ankunft  zu  benachrichtigen.
Auf  den  Stationen,  wo  Stückgüter  dem  Empfänger  zugeführt  werden,  ist  dies  durch  Aushang
  an  den  Abfertigungsstellen  bekannt  zu  machen.  Von  der  Ankunft  anderer  Güter  ist
der  Empfänger  zu  benachrichtigen  (vergleiche  jedoch  §  79  Abs.  (5)).

(s)  Die  Eisenbahn  kann  im  Tarife  vorschreiben,  daß  das  Überladen  von  Gütern,  die
auf  der  Bestimmungsstation  vom  Eisenbahnwagen  unmittelbar  in  Schiffe  übergehen  sollen,
gegen  Zahlung  der  im  Tarif  oder  durch  Aushang  bekannt  zu  machenden  Gebühren  von  ihr
selbst  oder  durch  besondere  Unternehmer  ausgeführt  wird.  Die  hierbei  verwendeten  Personen
gelten  als  Leute  der  Eisenbahn  im  Sinne  des  §  5.

(9°)  Ist  am  Bestimmungsorte  keine  Güterabfertigungs=  oder  Güternebenstelle  vorhanden,
  hat  die  Eisenbahn  auch  keine  allgemeinen  Einrichtungen  für  die  Weiterbeförderung
der  Güter  dorthin  getroffen  (§  78  Abs.  (1))  und  hat  weder  der  Absender  noch  der  Empfänger
  für  die  unmittelbare  Weiterbeförderung  gesorgt,  so  hat  die  Eisenbahn  wegen  der
Weiterbeförderung  die  Pflichten  des  Spediteurs  (§  85  Abs.  (1)).

(10)  Bei  der  Ablieferung  dürfen  außer  der  Empfangsbescheinigung  weitere  Erklärungen,
namentlich  über  tadellose  oder  rechtzeitige  Ablieferung,  nicht  verlangt  werden.  Vom  Empfänger
abzuholende  Güter  sind  ihm,  wenn  die  Eisenbahn  sie  auszuladen  hat,  auf  den  Güterböden,
sonst  auf  den  Entladeplätzen  zur  Verfügung  zu  stellen.  Der  Empfänger  hat  den  ein
gelösten  Frachtbrief  vorzuzeigen.

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