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§. 39.
Sonstige Beschaffenheit und Einrichtung.
1. Die Oberfläche eines Gewichtsstückes soll derartig beschaffen sein und
derartig regelmäßig verlaufen, daß sie unter den beim Gebrauch vorkommenden
Einwirkungen genügende Unveränderlichkeit des Gewichtes erwarten läßt, und daß
etwaige Verletzungen leicht als solche erkennbar sind.
2. Die Handhaben gußeiserner Gewichte sollen aus Schmiedeeisen bestehen
und direkt, ohne fremdes Bindemittel, wie Blei und dergleichen, eingegossen sein.
Knöpfe dürfen keinesfalls angeschraubt sein, dagegen sind schmiedeeiserne Knöpfe
zulässig, welche ebenso wie die Handhaben eingegossen sind.
3. Die eisernen Stücke (nämlich die Stücke aus Gußeisen, Gußstahl, Hart-
guß u. dergl.) von 50 Kilogramm bis 100 Gramm einschließlich sollen mit einer
zur Aufnahme des Justirmaterials bestimmten Justirhöhlung versehen sein, welche
auf der oberen Fläche des Gewichtsstückes in einer Oeffnung (dem Justirloch)
ausmündet und durch einen Aichpfropf zu schließen ist. Diese Ausmündung der
Justirhöhlung soll jedenfalls so beschaffen sein, daß der in dieselbe einzuschlagende
Aichpfropf darin einen festen Halt hat.
Ein unterhalb des Knopfes gelegenes Justirloch darf nicht zu nahe am
Rande, aber auch nicht derartig angebracht sein, daß die Zugänglichkeit desselben
durch den Knopf beeinträchtigt wird.
4. Der Aichpfropf soll aus Kupfer oder aus einer Legirung von Blei und
Zinn bestehen, welche einen für die Erhaltung des auf demselben einzuschlagenden
Stempelzeichens genügenden Härtegrad hat.
5. Gewichtsstücke aus anderem Metall als Eisen (siehe Nr. 3) sollen massiv
aus einem Stück hergestellt sein und dürfen Justirvorrichtungen nicht enthalten.
Zulässig ist es jedoch, daß zum Zweck der Beseitigung von kleinen Ueber-
schreitungen der Fehlergrenzen bei zu leichten Gewichtsstücken dieser Art kleine Ein-
bohrungen gemacht und mit schwererem Material ausgefüllt werden, vorausgesetzt,
daß dieselben alsdann, unter sorgfältiger Wiederherstellung und Glättung der
Oberfläche, mit einem Pfropf aus dem Material des Stückes dauerhaft ver-
schlossen werden.
§. 40.
Innezuhaltende Fehlergrenzen.
Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen höchstens be-
tragen bei Gewichtsstücken zu
50 Kilogramm 1/10000 des Soll-Gewichtes oder 5 Gramm
20 1/5000 " 4 "
10 1/4000 " 2,5 "
5 1/4000 " 1,25 "
2 1/3333 " 0,60 "
1 1/2500 " 4,40 "