Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XXV

2.  ein  Einsatz  von  500  Gramm  Gesammtgewicht,  welcher  aus  11  Stücken,
nämlich  200,  100,  100,  50,  20,  10,  10,  5,  2,  2  und  1  Gramm
besteht;

3.  ein  Einsatz  von  200  Gramm  Gesammtgewicht,  welcher  aus  9  Stücken,
nämlich  100,  50,  20,  10,  10,  5,  2,  2  und  1  Gramm  besteht.

Das  Eingrammstück  eines  Einsatzes  darf  für  sich,  jedes  andere  Einsatzgewicht
  nur  mit  dem  vollständigen  Einsatz  zur  Aichung  zugelassen  werden.

§.  38.
Bezeichnung.  
Die  Bezeichnung  der  Gewichtsstücke  geschieht  in  folgender  Weise:
Gewichtsgröße.  Bezeichnung.
50  Kilogramm  50  kg
20  "  20  kg
10  "  10  kg
5  "  5  kg
2  "  2  kg
1  "  1  kg
500  Gramm  0,5  kg  oder  500  g
200  0,2  kg  200 g
100  0,1  kg  100  g
50  50 g
20  20 g
10  10 g
5  5  g
2  2 g
1  1 g

Die  Bezeichnung  soll  in  gehöriger  Größe  und  Deutlichkeit  an  augenfälliger
Stelle  angebracht  sein.  Bei  gußeisernen  Stücken  soll  die  Bezeichnung  in  erhabener
Schrift,  aus  einem  Guß  mit  dem  Stück  hergestellt  sein,  doch  sind  Bezeichnungen
in  vertiefter  Schrift  bei  abgedrehten  gußeisernen  Gewichten  zulässig.  Bei  allen
Stücken  aus  anderem  Metall  darf  die  Bezeichnung  aufgeschlagen  oder  eingravirt
  sein.

Das  Gesammtgewicht  eines  Einsatzes  einschließlich  des  Gehäuses  (siehe  §.  37
Nr.  1,  2  und  3)  soll  auf  der  äußeren  Fläche  des  Deckels  angegeben  sein,  und
die  einzelnen  Einsatzgewichte  sollen  die  vorgeschriebene  Bezeichnung  auf  der  oberen
Bodenfläche  oder  auf  dem  oberen  Rande  haben.

Reichs-Gesetzbl.  1885.  1  d