Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

LVII 
wundenen Bandes zwischen den Buchstaben D. R. einen sechsstrahligen Stern in 
nachstehender Ausführung: 
Für die Beglaubigung der im §. 48 unter I und II aufgeführten Gold- 
münzgewichte erhält das Stempelzeichen je einen sechsstrahligen Stern an den 
beiden Außenseiten der Buchstabengruppe D. R. in folgender Ausführung: 
*D.R.* 
§ 80. 
Besondere Bestimmungen. 
1. Stempel der Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kommission. 
Der Stempel der Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kommission enthält über 
und unter dem gewundenen Bande einen sechsstrahligen Stern in nachstehender 
Ausführung: 
 
2. Stempel der Aichungs-Aufsichtsbehörden. 
Der Stempel jeder Aichungs-Aufsichtsbehörde enthält über dem gewundenen 
Bande die derselben zugetheilte Ordnungszahl, unter dem Bande den sechsstrahligen 
Stern in nachstehender beispielsweiser Ausführung: 
3. Stempel der Aichungsstellen. 
Der Stempel der Aichungsstelle enthält über dem gewundenen Bande die 
Ordnungszahl der Aichungs-Aufsichtsbehörde, zu deren Aufsichtsbezirk die Aichungs- 
stelle gehört, unter demselben die Ordnungszahl, welche der Aichungsstelle inner- 
halb des betreffenden Aufsichtsbezirks zugetheilt worden ist, in nachstehender bei- 
spielsweiser Ausführung: 
Meichs-Gesetbl. 1885. 1. h
	        
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