Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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(Nr. 1660.) Gesetz, betreffend die Ergänzung des §. 809 der Civilprozeßordnung. Vom 
30. April 1886. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Dem §. 809 der Civilprozeßordnung wird folgender dritter Absatz hin- 
zugefügt:  
Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner 
zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb 
einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden 
Absatze bestimmten Frist erfolgt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. April 1886. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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