Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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Geht  der  Bezirk  der  Genossenschaft  über  die  Grenzen  eines  Bundesstaates
hinaus,  so  werden  die  Obliegenheiten  der  Landes-Zentralbehörde  vom  Reichs-Versicherungsamt
  im  Einvernehmen  mit  den  Zentralbehörden  der  betheiligten
Bundesstaaten  wahrgenommen.

§.  21.

Die  Berufung  der  konstituirenden  Genossenschaftsversammlung  erfolgt,  wenn
der  Bezirk  der  Genossenschaft  über  die  Grenzen  eines  Bundesstaates  hinausgeht,
durch  das  Reichs-Versicherungsamt,  im  Uebrigen  durch  die  Zentralbehörde  des
Bundesstaates,  zu  welchem  der  Bezirk  der  Genossenschaft  gehört,  oder  durch  eine
von  der  Zentralbehörde  zu  bestimmende  andere  Behörde.

Die  Versammlung  findet  in  Gegenwart  eines  Beauftragten  derjenigen
Behörde,  welche  dieselbe  einberufen  hat,  statt.  Der  Beauftragte  hat  die  Versammlung
  zu  eröffnen,  die  Wahl  eines  aus  einem  Vorsitzenden,  zwei  Schriftführern
  und  mindestens  zwei  Beisitzern  bestehenden  provisorischen  Vorstandes  herbeizuführen
  und,  bis  dieselbe  erfolgt  ist,  die  Verhandlungen  zu  leiten.

Nach  erfolgter  Wahl  übernimmt  der  provisorische  Vorstand  die  Leitung  der
Verhandlung,  führt  die  Geschäfte  bis  zur  Uebernahme  derselben  durch  den  definitiven
Vorstand  und  beruft  erforderlichenfalls  die  weiteren  Genossenschaftsversammlungen.
In  den  Genossenschaftsversammlungen  muß  der  Beauftragte  der  Behörde  auf
Verlangen  jederzeit  gehört  werden.

Die  Beschlüsse  der  Genossenschaftsversammlung  werden  nach  Stimmenmehrheit
gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

§.  22.
Das  Genossenschaftsstatut  muß  Bestimmung  treffen:
1.  über  Namen  und  Sitz  der  Genossenschaft;
2.  über  die  Bildung  des  Genossenschaftsvorstandes  und  über  den  Umfang
seiner  Befugnisse;
3.  über  die  Bildung  des  Genossenschaftsausschusses  zur  Entscheidung  über
Beschwerden  (§§.  38,  82)

4.  über  die  Zusammensetzung  und  Berufung  der  Genossenschaftsversammlung,
sowie  über  die  Art  ihrer  Beschlußfassung;

5.  über  das  den  Mitgliedern  der  Genossenschaftsversammlung  zustehende
Stimmrecht  und  die  Prüfung  ihrer  Legitimation;

6.  über  den  Maaßstab  für  die  Umlegung  der  Beiträge  und,  sofern  nicht
die  Umlegung  nach  dem  Maaßstabe  von  Steuern  erfolgt,  über  das  bei
der  Veranlagung  und  Abschätzung  zu  beobachtende  Verfahren  (§§.  33,  37))

7.  über  das  Verfahren  bei  Aenderungen  in  der  Person  des  Unternehmers,
sowie  bei  Betriebsveränderungen  (§§.  47,  48))