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8. über die Folgen der Betriebseinstellungen, insbesondere über die Sicher-
stellung der Beiträge der Unternehmer, welche den Betrieb einstellen;
9. über die den Vertretern der versicherten Arbeiter (§. 49) zu gewährenden
Vergütungssätze (§. 53 Abs. 2, 60 Abs. 1);
10. über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
11. über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse zum
Erlaß von Vorschriften behufs der Unfallverhütung und zur Ueber-
wachung der Betriebe (§§. 87 ff.)
12. über das bei der Anmeldung und dem Ausscheiden der versicherten
Betriebsunternehmer und anderer nach §. 1 nicht versicherter Personen
(§. 2) zu beobachtende Verfahren, sowie über die Ermittelung des Jahres-
arbeitsverdienstes der ersteren (§. 3) und darüber, welche in land- und
forstwirthschaftlichen Betrieben des betreffenden Genossenschaftsbezirks
beschäftigten Personen als Betriebsbeamte (§. 1 Abs. 4) anzusehen sind;
13. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts.
§. 23.
Die Genossenschaftsversammlung besteht aus Vertretern der versicherungs-
pflichtigen Unternehmer.
Das Statut kann vorschreiben, daß die Berufsgenossenschaft in örtlich
abgegrenzte Sektionen eingetheilt wird und daß Vertrauensmänner als örtliche
Genossenschaftsorgane eingesetzt werden. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art,
so ist darin zugleich über Sitz und Bezirk der Sektionen, über die Zusammen-
setzung und Berufung der Sektionsversammlungen, sowie über die Art ihrer Be-
schlußfassung, über die Bildung der Sektionsvorstände und über den Umfang
ihrer Befugnisse, sowie über die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner,
die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter und den Umfang ihrer Befugnisse
Bestimmung zu treffen.
Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, sowie die Wahl der
letzteren und ihrer Stellvertreter, kann von der Genossenschaftsversammlung dem
Genossenschafts- oder Sektionsvorstande, die Wahl der Sektionsvorstände den
Sektionsversammlungen übertragen werden.
§. 24.
Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des
Reichs-Versicherungsamts.
Gegen die Entscheidung desselben, durch welche die Genehmigung versagt
wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung an den pro-
visorischen Genossenschaftsvorstand (§. 21) die Beschwerde an den Bundesrath statt.
Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt oder wird die Ver-
sagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath aufrecht erhalten, so sind
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