Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

Veröffentlichung des 
Namens und Sitzes der 
Genossenschaft etc. 
Genossenschafts- 
vorstände. 
— 142 — 
die Vertreter (§. 20) innerhalb vier Wochen zu einer neuen Genossenschaftsversamm- 
lung behufs anderweiter Beschlußfassung über das Statut in Gemäßheit des §. 21 
zu laden. Wird auch dem von dieser Versammlung beschlossenen Statut die 
Genehmigung endgültig versagt, so wird ein solches von dem Reichs-Versicherungs- 
amt erlassen. 
Abänderunger des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts. Gegen deren Versagung findet binnen einer Frist von vier Wochen 
die Beschwerde an den Bundesrath statt. 
§. 25. 
Nach endgültiger Feststellung des Statuts hat der Genossenschaftsvorstand 
durch den Reichsanzeiger, für die über die Grenzen eines Bundesstaates sich nicht 
hinaus erstreckenden Genossenschaften durch das zu den amtlichen Veröffentlichungen 
der Landes-Zentralbehörde bestimmte Blatt bekannt zu machen: 
1. den Namen und den Sitz der Genossenschaft, 
2. die Bezirke der Sektionen und der Vertrauensmänner, 
3. die Zusammensetzung des Genossenschaftsvorstandes und der Sektions- 
vorstände sowie, falls von den Bestimmungen des §. 26 Gebrauch 
gemacht ist, die betreffenden Organe der Selbstverwaltung. 
Etwaige Aenderungen sind in gleicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu 
bringen. 
§. 26. 
Dem Genossenschaftsvorstande liegt die gesammte Verwaltung der Genossen- 
schaft ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut der Be- 
schlußnahme der Genossenschaftsversammlung vorbehalten oder anderen Organen 
der Genossenschaft übertragen sind. 
Der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung müssen vorbehalten 
werden: 
1. die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes;, 
2. Abänderungen des Statuts, 
3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, falls diese nicht 
einem Ausschusse der Genossenschaftsversammlung von der letzteren über- 
tragen wird. 
Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann für einen bestimmten 
Zeitraum die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, sowie die Verwaltung 
der Genossenschaft, soweit sie den Vorständen zustehen würde, ganz oder zum 
Theil an Organe der Selbstverwaltung mit deren Zustimmung übertragen werden. 
Eine solche Uebertragung bedarf der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde.
	        
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