Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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den Rest derselben die Stellvertreter nach ihrer Reihenfolge für ihn ein. Aus- 
scheidende Beisitzer und Stellvertreter können wieder bestellt werden. 
§. 52. 
Der Name und Wohnort des Vorsitzenden, sowie der Mitglieder des Schieds- 
gerichts und der Stellvertreter derselben ist von der Landes-Zentralbehörde (§. 51 
Abs. 2) in dem zu deren amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte öffentlich 
bekannt zu machen. 
§. 53. 
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, die Beisitzer und deren Stell- 
vertreter sind mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen. 
Auf das Amt der Beisitzer des Schiedsgerichts finden die Bestimmungen 
der §§. 29 Absatz 2 und 30 Anwendung. Die aus der Zahl der Versicherten 
berufenen Beisitzer erhalten nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden 
Sätzen Ersatz für den ihnen in Folge ihrer Theilnahme an den Verhandlungen 
entgangenen Arbeitsverdienst. Die Festsetzung des Ersatzes, sowie der baaren Aus- 
lagen erfolgt durch den Vorsitzenden. 
Die Behörde, welche das im §. 51 Absatz 4 und 5 vorgesehene Regulativ 
erlassen hat, ist berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Obliegen- 
heiten des Amts eines Beisitzers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu 
fünfhundert Mark gegen die ohne gesetzlichen Grund sich Weigernden zu erzwingen. 
Die Geldstrafen fließen zur Genossenschaftskasse. 
Verweigern die Gewählten gleichwohl ihre Dienstleistung, oder kommt eine 
Wahl nicht zu Stande, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die untere 
Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, die 
Beisitzer aus der Zahl der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu ernennen. 
§. 54. 
Verfahren vor dem Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen 
Schiedsgericht. desselben. Das Schiedsgericht ist befugt, denjenigen Theil des Betriebes, in 
welchem der Unfall vorgekommen ist, in Augenschein zu nehmen, sowie Zeugen 
und Sachverständige — auch eidlich — zu vernehmen. 
Das Schiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden 
eine gleiche Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, und zwar mindestens 
je einer als Beisitzer mitwirken. 
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit. 
Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht durch Kaiserliche 
Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths geregelt. 
Die Kosten des Schiedsgerichts, sowie die Kosten des Verfahrens vor dem- 
selben trägt die Genossenschaft. 
Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter darf eine 
Vergütung von der Genossenschaft nicht gewährt werden.
	        
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