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VI. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen.
§. 55.
Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfalle, durch
welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine Körper-
verletzung erleidet, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder
den Tod zur Folge hat, ist von dem Betriebsunternehmer bei der Ortspolizei-
behörde schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten.
Dieselbe muß binnen zwei Tagen nach dem Tage erfolgen, an welchem
der Betriebsunternehmer von dem Unfalle Kenntniß erlangt hat.
Für den Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls
den Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten
hatte, die Anzeige erstatten; im Falle der Abwesenheit oder Behinderung des Betriebs-
unternehmers ist er dazu verpflichtet.
Das Formular für die Anzeige wird vom Reichs-Versicherungsamt festgestellt.
Die Vorstände der unter Reichs- oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe
haben die im Absatz 1 vorgeschriebene Anzeige der vorgesetzten Dienstbehörde nach
näherer Anweisung derselben zu erstatten.
§. 56.
Die Ortspolizeibehörden, im Falle des §. 55 Absatz 5 die Betriebsvorstände,
haben über die zur Anzeige gelangenden Unfälle ein Unfallverzeichniß zu führen.
§. 57.
Jeder zur Anzeige gelangende Unfall, durch welchen eine versicherte Person
getödtet ist oder eine Körperverletzung erlitten hat, die voraussichtlich den Tod oder
eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als dreizehn Wochen zur Folge haben wird,
ist von der Ortspolizeibehörde sobald wie möglich einer Untersuchung zu unter-
ziehen, durch welche festzustellen sind:
1. die Veranlassung und Art des Unfalls,
2. die getödteten oder verletzten Personen,
3. die Art der vorgekommenen Verletzungen,
4. der Verbleib der verletzten Personen,
5. die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Personen, welche
nach §. 7 einen Entschädigungsanspruch erheben können.
§. 58.
An den Untersuchungsverhandlungen können theilnehmen: Vertreter der
Genossenschaft, der Bevollmächtigte der Krankenkasse oder der von der Gemeinde-
behörde bezeichnete Arbeiter (§. 59), sowie der Betriebsunternehmer, letzterer entweder
Anzeige und Unter-
suchung der Unfälle.