Reichs-Gesetzlatt.
№ 18.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr von Gewächsen, sowie von sonstigen Gegenständen
des Wein- und Gartenbaues. S. 191. — Vertrag mit den Niederlanden und der Schweiz, betreffend
die Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiete des Rheins. S. 192.
(Nr. 1669.) Verordnung, betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr von Gewächsen, sowie von
sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues. Vom 16. Juni 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths,
was folgt:
§. 1.
Der örtliche Geltungsbereich der Verordnungen vom 11. Februar 1873
(Reichs-Gesetzbl. S. 43) und vom 31. Oktober 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 303),
sowie vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) ist fortan dasjenige Gebiet,
welches durch das deutsche Zollgebiet und die außerhalb der deutschen Zollgrenze
belegenen Theile des Reichsgebietes gebildet wird.
§. 2.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. Juni 1886.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Reichs-Gesetzbl. 1886. 36
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juni 1886.