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Reichs-Gesetzblatt.
№ 23.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Serbien wegen gegenseitigen Markenschutzes. S. 231.
(Nr. 1676.) Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Serbien wegen gegenseitigen
Markenschutzes. Vom 7. Juli 1886.
Zwischen dem Deutschen Reich und Serbien ist durch Auswechselung von Er-
klärungen der beiderseitigen Regierungen eine Uebereinkunft dahin getroffen worden,
daß in Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder der Verpackung
der letzteren sowie bezüglich der Fabrik- oder Handelsmarken die An-
gehörigen des Deutschen Reichs in Serbien und die serbischen Staats-
angehörigen in Deutschland denselben Schutz wie die eigenen Angehörigen
genießen sollen, daß ferner die Angehörigen des einen Landes, um in
dem anderen ihren Marken (Namen, Firmen und Waarenzeichen) den
Schutz zu sichern, die in diesem Lande durch Gesetze oder Verordnungen
vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen haben.
Die Uebereinkunft soll vom Tage ihrer Bekanntmachung an in An-
wendung treten.
Dies wird mit Bezug auf §. 20 des Gesetzes über Markenschutz vom
30. November 1874 hierdurch veröffentlicht.
Berlin, den 7. Juli 1886.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs. Gesetzbl. 1886. 45
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juli 1886.