Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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Tarif 
der im Artikel VIII und anderweit im Vertrage erwähnten Spezialzölle, 
welche Seine Hoheit der Sultan von Sanzibar von den darin aufgeführten 
Waaren und Landeserzeugnissen zu erheben berechtigt ist, welche aus seinen 
eigenen Gebieten oder den außerhalb derselben auf dem afrikanischen Kontinent 
gelegenen Territorien in seine Häfen eingebracht werden. 
  
oder Hülsenfrüchte, soweit sie nicht anderweit in dem 
35 Cents per Djisla, 360 Pfund 
2 
benannt und verzollt sind 
. Reis, ungeschälter 
Chirbbon . ... 1 Doll. 10 « 
.Kameele2Doll.,Pferde10D0ll.,Rindvietholl.,Schafeund 
Ziegen 25 Cents per Stück. 
1. Elfenbhen 15 Prozent ad valorem, 
2. Koall ... 15 „ - 
3. Gummi . .. .......... .. . . . . .. 15 » » 
4. Nelken, einschließlich der Provenienz 
der Insel Zanziben 30 
5. Sesamsaat. 12 
6. Orseille aus den Distrikten zwischen 
Kismaju und Worschech, beide Häfen 
inbegriffen v t » 
vonaußerhalb.............. 10 „ t - 
7. Ebenholz ....... . .... .. .. . ... 5 2 » 
8. Bourties (Holzbalken) .. .. .. .... 10 „ » » 
9. Alle Art einheimischen Tabacks 25 „ » » 
10. Häute ...................... 10 » » y 
11. Rhinoceroshörner und Hippopo— 
tamuszäüößne . . ... » - » 
12. Schildpatt .. .. .. . . . .. . . . . . ... 10 „ » » 
13. Kauris ........ ..... .. . . . ... 5 „ t » 
14. Pfeffer ..................... 10 » 7 7 
15. Erdnüseee . . . .. 12 » 
16. Mais, Negerkorn, Mawele, Linsen, sowie alle ähnlichen Korn-, 
arif das D#lemaaß 
9 engl. Negerkorn 
6 enthalten.
	        
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