Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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§2  Absatz  1  und  2.

Die  fest  angestellten  Geistlichen  der  evangelischen  Landeskirche,  ohne  Unterschied
  zwischen  Stellen  in  landesfürstlichem,  privatem  oder  Gemeindepatronat,  erhalten
  von  der  Zeit  ihrer  Anstellung  an  neben  freier  Dienstwohnung  eine  Besoldung
  von  2500  Mk.

Diese  Besoldung  erhbht  sich

nach  vollendetem  3.  Dienstjahre  auf  2800  4

5  „  b.  »  «3100»
»  »  9.  7.  „  3400  „
77  57  12.  »  »3700»
»  »  150  »  „  4100  „
7  »  18.  »  »4500»
»  „  21.  »  »4900»
»  »  24.  “  „  5200  „
„  27  5500  „

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und  zwar  dergestalt,  daß  die  Besoldungszulage  vom  ersten  Tage  des  mit  oder
nach  Erreichung  der  höheren  Dienstaltersstufe  beginnenden  Kalendervierteljahres
eintritt.

84  Absatz  1.

Die  Geistlichen,  welche  neben  ihrem  Pfarramte  zugleich  eine  Superintendentur
zu  verwalten  haben,  erhalten  neben  der  Besoldung  ihrer  Dienstaltersklasse  Dienstzulagen
  im  Betrage  von  300  bis  600  —.  Jedoch  beziehen  die  Superintendenten,
auch  wenn  sie  noch  nicht  15  Dienstjahre  zurückgelegt  haben,  eine  Anfangsbesoldung
von  4100  -,  zu  welcher  die  Dienstzulage  und  vom  vollendeten  18.  Dienstjahre
ab  die  weiteren  Alterszulagen  (8§  2)  hinzutreten.

§  18  Absatz  1.

Die  Zuschüsse,  welche  aus  dem  Zentralfonds  erforderlich  sind,  um  die  gesetzlichen
  Besoldungen  zu  beschaffen,  werden,  auch  ohne  entsprechenden  Vorbehalt  bei
der  Verwilligung,  nur  nach  dem  Maße  der  vorhandenen  Mittel  gewährt,  dergestalt,
daß  nach  den  Dienstzulagen  der  Superintendenten  zunächst  die  bereits  verwilligten,
sodann  aber  die  neu  zu  verwilligenden  Quschüsse  zur  Berücksichtigung  kommen.  In
jeder  dieser  beiden  Gruppen  aber  werden  die  Besoldungen  zuerst  auf  2500  -4,
dann  auf  2800/,  3100“,  3400%,  3700%⅝,  4100/,  4000  4  ,  4900  %,
5200  und  5500  erfüllt.