Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Nr.  9775.

Bekanntmachung,  den  Allgemeinen  Unterstützungsverein  für  die  Hinterlassenen  der  K.  B.  Staatsdiener
  und  die  hiermit  verbundene  Töchterkasse  betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  RKönigs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  mit  Allerhöchstem  Signate  vom  29.  März  1912  auf  Grund  des
Beschlusses  der  XXII.  ordentlichen  Generalversammlung  des  Allgemeinen  Unterstützungsvereins
  für  die  Hinterlassenen  der  K.  B.  Staatsdiener  und  der  mit  ihm  verbundenen
Töchterkasse  vom  24.  März  1912  allergnädigst  zu  genehmigen  geruht,  daß  §  30  der
Vereinssatzungen  vom  30.  Dezember  1908  nachstehende  Fassung  erhält:

„Der  zu  leistende  Beitrag  besteht  für  jedes  ordentliche  Mitglied  vom
1.  April  1912  an  in  jährlich  36  4“.  s

München,  den  30.  März  1912.

«  v.srruuig.

 

 

Nr.  9863.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  vom  15.  Juli  1909  betreffend.
K.  Staatsministerien  der  Instiz,  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Mit  Bezug  auf  die  unterm  20.  März  1912  (GVBl.  S.  145)  bekanntgegebenen
Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zum  Reichsstempelgesetze  vom  15.  Juli  1909
wird  nachstehendes  verfügt:

1.  Die  Regierungsfinanzkammern  werden  ermächtigt,  den  Beginn  des  Losabsatzes  vor
der  Entrichtung  der  Abgabe  zu  gestatten  sowie  die  Abgabe  zu  stunden  (8  75  der  Ausf.=Best.),
  wenn

a)  ein  inländisches  Unternehmen  in  Frage  steht,  dessen  Zustandekommen  durch  die
sofortige  Entrichtung  der  Abgabe  gefährdet  würde,

b)  jede  Verlustgefahr  durch  Hinterlegung  mündelsicherer  Wertpapiere  oder  entsprechende
Bürgschaftsleistung  eines  einwandfreien  größeren  Bankinstituts  ausgeschlossen  ist.

Die  Stundung  der  Abgabe  darf  auf  nicht  länger  als  9  Monate,  keinenfalls  über
den  Ziehungstag  hinaus  erfolgen.

Die  gestundeten  Abgabenbeträge  sind  erst  nach  erfolgter  Einzahlung  einnahmlich  zu
buchen  und  an  die  Reichskasse  zur  Abführung  zu  bringen  (§  209  der  Ausf.-Best.).

2.  Nach  dem  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  ergangenen
§  2  der  Verordnung  vom  17.  Oktober  1909  (GVBl.  S.  729)  erfolgt  der  Ansatz,  die
Einhebung  und  Beitreibung  der  bei  den  Notaren,  den  Gerichten  und  den  Grundbuchämtern