Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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(Nr. 1633.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen 
Anlagen) welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom l5. Fe- 
bruar 1886. 
Auf Grund des §. 16 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (Reichs- 
Gesetzbl. 1883 S. 177) hat der Bundesrath, vorbehaltlich der Genehmigung des 
Reichstags, beschlossen, in das Verzeichniß der einer besonderen Genehmigung 
bedürfenden Anlagen (§. 16 a. a. O.) 
die Anlagen, in welchen aus Holz oder ähnlichem Fasermaterial auf 
chemischem Wege Papierstoff hergestellt wird (Cellulosefabriken), 
aufzunehmen. 
Berlin, den 15. Februar 1886. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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