Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

—  29  —

Reichs-Gesetzblatt.

  № 4.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts.  Etats  für  das  Etatsjahr  1886/87.  S.  29.  —
Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der
Marine  und  der  Reichseisenbahnen.  S.  52.

 

 

 

(Nr.  1634.)  Gesetz)  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr
1886/87.  Vom  8.  März  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushalts-Etat  für  das
Etatsjahr  1886/87  wird,  wie  folgt,  festgestellt:  
in  Ausgabe

auf  696 615  509  Mark,  nämlich
auf  621  152  433  Mark  an  fortdauernden,  und
auf  75  463  076  Mark  an  einmaligen  Ausgaben,
und

in  Einnahme
auf  696  615  509  Mark.

§.  2.
Der  diesem  Gesetze  als  weitere  Anlage  beigefügte  Besoldungs-Etat  für  das
Reichsbank-Direktorium  für  die  Zeit  vom  1.  April  1886  bis  31.  März  1887
wird  auf  132  000  Mark  festgestellt.

§.  3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des
ordentlichen  Betriebsfonds  der  Reichs-Hauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über
den  Betrag  von  siebzig  Millionen  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen  auszugeben.

Reichs.  Gesetzbl.  1886.  6

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  März  1886.