— 70 —
§. 4.
Arbeitsräume, welche gegen das Eindringen bleihaltigen Staubes oder
bleihaltiger Gase und Dämpfe durch die in den §§. 1 und 2 vorgeschriebenen Ein-
richtungen nicht vollständig geschützt werden können, sind gegen andere Arbeits-
räume so abzuschließen, daß in die letzteren Staub, Gase oder Dämpfe nicht
eindringen können.
§. 5.
Die Innenflächen der Orydir- und Trockenkammern müssen möglichst glatt
und dicht hergestellt sein. Die Orydirkammern sind während des Behängens und
während des Ausnehmens feucht zu erhalten.
Der Inhalt der Orydirkammern ist, bevor die letzteren nach Beendigung
des Oxydationsprozesses zum Zweck des Ausnehmens betreten werden, gründlich
zu durchfeuchten und während des Entleerens feucht zu erhalten. Ebenso sind
Rohbleiweißvorräthe während der Ueberführung nach dem Schlemmraum und
während des etwaigen Lagerns in demselben feucht zu halten.
§. 6.
Beim Transporte und bei der Verarbeitung nasser Bleifarbenvorräthe,
namentlich beim Schlemmen und Naßmahlen, ist die Handarbeit durch Anwendung
mechanischer Vorrichtungen soweit zu ersetzen, daß das Beschmutzen der Kleider
und Hände der dabei beschäftigten Arbeiter auf das möglichst geringe Maaß be-
schränkt wird.
Das Auspressen von Bleiweißschlamm darf nur vorgenommen werden,
nachdem die in letzterem enthaltenen löslichen Bleisalze vorher ausgefällt sind.
§. 7.
In Anlagen, welche zur Herstellung von Bleifarben und Bleizucker dienen,
darf jugendlichen Arbeitern die Beschäftigung und der Aufenthalt nicht gestattet
werden. Arbeiterinnen dürfen innerhalb derartiger Anlagen nur in solchen Räumen
und nur zu solchen Verrichtungen zugelassen werden, welche sie mit bleiischen
Produkten nicht in Berührung bringen.
§. 8.
Der Arbeitgeber darf in Räumen, in welchen Bleifarben oder Bleizucker
hergestellt oder verpackt werden, nur solche Personen zur Beschäftigung zulassen,
welche eine Bescheinigung eines approbirten Arztes darüber beibringen, daß sie
weder schwächlich, noch mit Lungen-, Nieren- oder Magenleiden oder mit Alko-
holismus behaftet sind. Die Bescheinigungen sind zu sammeln, aufzubewahren
und dem Aufsichtsbeamten (§. 139b der Gewerbeordnung) auf Verlangen vor-
zulegen.