— 71 —
§. 9.
Arbeiter, welche bei ihrer Beschäftigung mit bleiischen Stoffen oder Pro-
dukten in Berührung kommen, dürfen innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden
nicht länger als 12 Stunden beschäftigt werden.
§. 10.
Der Arbeitgeber hat alle mit bleiischen Stoffen oder Produkten in Be-
rührung kommenden Arbeiter mit vollständig deckenden Arbeitskleidern einschließlich
einer Mütze zu versehen.
§. 11
Mit Staubentwickelung verbundene Arbeiten, bei welchen der Staub nicht
sofort und vollständig abgesaugt wird, darf der Arbeitgeber nur von Arbeitern aus-
führen lassen, welche Nase und Mund mit Respiratoren oder feuchten Schwämmen
bedeckt haben.
§. 12.
Arbeiten, bei welchen eine Berührung mit gelösten Bleisalzen stattfindet,
darf der Arbeitgeber nur durch Arbeiter ausführen lassen, welche zuvor die Hände
entweder eingefettet oder mit undurchlässigen Handschuhen versehen haben.
§. 13.
Die in den §§. 10, 11, 12 bezeichneten Arbeitskleider, Respiratoren,
Schwämme und Handschuhe hat der Arbeitgeber jedem damit zu versehenden
Arbeiter in besonderen Exemplaren in ausreichender Zahl und zweckentsprechender
Beschaffenheit zu überweisen. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß diese Gegen-
stände stets nur von denjenigen Arbeitern benutzt werden, welchen sie zugewiesen
sind, und daß dieselben in bestimmten Zwischenräumen, und zwar die Arbeits-
kleider mindestens jede Woche, die Respiratoren, Mundschwämme und Handschuhe
vor jedem Gebrauche gereinigt und während der Zeit, wo sie sich nicht im Ge-
brauche befinden, an dem für jeden Gegenstand zu bestimmenden Platze aufbewahrt
werden.
§. 14.
In einem staubfreien Theile der Anlage muß für die Arbeiter ein Wasch-
und Ankleideraum und getrennt davon ein Speiseraum vorhanden sein. Beide
Räume müssen sauber und staubfrei gehalten und während der kalten Jahreszeit
geheizt werden.
In dem Wasch- und Ankleideraum müssen Gefäße zum Zweck des Mund-
ausspülens, Seife und Handtücher, sowie Einrichtungen zur Verwahrung der-