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2. Die Arbeiter dürfen Nahrungsmittel nicht in die Arbeitsräume mit-
nehmen, dieselben vielmehr nur im Speiseraum aufbewahren. Das
Einnehmen der Mahlzeiten ist ihnen, sofern es nicht außerhalb der
Anlage stattfindet, nur im Speiseraum gestattet.
3. Die Arbeiter haben die Arbeitskleider, Respiratoren, Mundschwämme
und Handschuhe in denjenigen Arbeitsräumen und bei denjenigen Ar-
beiten, für welche es von dem Betriebsunternehmer vorgeschrieben ist,
zu benutzen.
4. Die Arbeiter dürfen erst dann den Speiseraum betreten, Mahlzeiten
einnehmen oder die Fabrik verlassen, wenn sie zuvor die Arbeitskleider
abgelegt, die Haare vom Staube gereinigt, Hände und Gesicht sorg-
fältig gewaschen, die Nase gereinigt und den Mund ausgespült haben.
§. 18.
In jedem Arbeitsraum, sowie in dem Ankleide- und dem Speiseraum muß
eine Abschrift oder ein Abdruck der §§. 1 bis 17 dieser Vorschriften und der
Fabrikordnung an einer in die Augen fallenden Stelle aushängen. Jeder neu
eintretende Arbeiter ist, bevor er zur Beschäftigung zugelassen wird, zur Befolgung
der Fabrikordnung bei Vermeidung der ohne vorhergehende Kündigung eintretenden
Entlassung zu verpflichten.
Der Betriebsunternehmer ist für die Handhabung der Fabrikordnung ver-
antwortlich, und verpflichtet, Arbeiter, welche derselben wiederholt zuwiderhandeln,
aus der Arbeit zu entlassen.
§. 19.
Neue Anlagen, in welchen Bleifarben oder Bleizucker hergestellt werden soll,
dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem ihre Errichtung dem zuständigen
Aufsichtsbeamten (§. 139b der Gewerbeordnung) angezeigt ist. Der Letztere hat
nach Empfang dieser Anzeige schleunigst durch persönliche Revision festzustellen,
ob die Einrichtung der Anlage den erlassenen Vorschriften entspricht.
§. 20.
Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die §§. 1 bis 19 dieser Vorschriften
kann die Polizeibehörde die Einstellung des Betriebes bis zur Herstellung des
vorschriftsmäßigen Zustandes anordnen.
§. 21.
Auf Anlagen, welche zur Zeit des Erlasses dieser Vorschriften im Betriebe
stehen, finden die §§. 1 bis 4, 5 Absatz 1, 6 Absatz 1, 14 erst vom 1. Ja-
nuar 1887 an Anwendung.
Reichs-Gesetzbl. 1886. 14