Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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Für solche Anlagen können Ausnahmen von den im Absatz 1 bezeichneten 
Vorschriften durch den Bundesrath zugelassen werden, wenn nach den bisherigen 
Erfahrungen anzunehmen ist, daß durch die vorhandenen Einrichtungen ein ge- 
fahrloser Betrieb sichergestellt ist. 
Berlin, den 12. April 1886. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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